Betriebsprüfung, Sozialversicherung

Die Betriebsprüfung gibt keinen Vertrauensschutz (Foto: © Andriy Popov/123RF.com)

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Betriebsprüfung schützt nicht vor Nachzahlung!

Ein Unternehmer muss auch nach mehreren einwandfreien Betriebsprüfungen damit rechnen, dass er Nachzahlungen an die Rentenversicherung leisten muss.

Das überrascht viele Betriebsinhaber: Die Rentenversicherung kann – sogar nach mehreren Betriebsprüfungen und unveränderten Umständen – Jahre später noch Sozialversicherungs-Beiträge nachfordern, selbst wenn sie zuvor nichts beanstandet hatte.

Diese Situation ist leider kein Einzelfall und stellt die Betroffenen meistens vor größere finanzielle Probleme. Oft liegt deshalb der Gedanke nahe, sich auf Vertrauensschutz zu berufen; doch leider zieht dieses Argument in den meisten Fällen nicht, warnt die Handwerkskammer zu Köln. Unter Berufung auf die entsprechende Rechtslage weisen die Sozialversicherungsträger dieses Argument grundsätzlich zurück.

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Die Versicherung wird geschützt, nicht der Unternehmer

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil v. 30. Oktober 2013, Az. B 12 AL 2/11) soll ein Arbeitgeber auch nach einer Betriebsprüfung nicht darauf vertrauen dürfen, dass es für die Prüfungszeiträume zu keinen Nachberechnungen kommt. Betriebsprüfungen haben nach Ansicht des Gerichts im Interesse der Versicherungsträger den Zweck, die Beiträge zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern; eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung komme den Betriebsprüfungen jedoch nicht zu. Vor allem bezweckten die Betriebsprüfungen nicht den Schutz des Arbeitgebers als Beitragsschuldner. Sie geben ihm keinen Vertrauensschutz oder einen Beanstandungsschutz für Sachverhalte, die bei der Prüfung nicht entdeckt oder nicht beanstandet wurden. Vertrauensschutz gibt es nach Ansicht des Gerichts nur in den Fällen, in denen ein rechtsverbindlicher Verwaltungsakt (Bescheid) zu konkreten Sachverhalten ergangen ist.

Praxistipp: Alle, die zur Sozialversicherungspflicht Sicherheit haben wollen, sollten deshalb eine verbindliche Statusfeststellung durch den Sozialversicherungsträger in Betracht ziehen, rät Rechtsanwältin Sabine Schönewald, Abteilungsleiterin bei der HWK zu Köln. Das Ergebnis gibt fünf Jahre Vertrauensschutz für die getroffenen Feststellungen. 

 Foto: © Andriy Popov/123RF.com

Text: / handwerksblatt.de

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