Friseur, gewerbliche Miete, Gewerberaum

Früher ein Rotlichtladen? (Foto: © Nelly Sabitova/123RF.com)

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Friseur will nicht ins Ex-Bordell ziehen

Dass in seinem Ladenlokal früher ein Bordell ansässig war, erfuhr ein Friseur erst nach Mietabschluss. "Das geht gar nicht!" meinte er, und wollte vom Vertrag zurücktreten.

Bei der Anmietung von gewerblichen Räumen sind Lage und Umfeld für den Mieter wichtig. Diese bestimmen den Mietpreis und auch die zu erwartende Kundenfrequenz. Hierzu gehört unter anderem, wer Vormieter gewesen ist. Je nach Art des früheren Nutzers hat das Geschäft vielleicht auch einen bestimmten Ruf. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Der Fall

 Ein Friseur mietete ein Ladenlokal in der Nähe des Bahnhofs zum Betrieb eines Friseursalons an. Nach Besichtigung der Räume im Beisein des Maklers wurde der Mietvertrag geschlossen. Erst später erfuhr der Friseur, dass in dem Geschäft zuvor ein Bordell betrieben wurde – weder Makler noch Vermieter hatten im Vorfeld darauf hingewiesen. Der Unternehmer fühlte sich getäuscht, erklärte die Anfechtung des Mietvertrags und verweigerte dem Makler die Courtage.

Das Urteil

 Das Oberlandesgericht gab dem Makler Recht und verurteilte den Mieter zur Zahlung der Provision. Zu klären war die Frage, ob Vermieter oder Makler verpflichtet gewesen waren, den neuen Mieter über die vorherige Nutzung aufzuklären. Allerdings hatte der Mieter hier nicht nach dem vorherigen Zweck gefragt und keine falsche Antwort erhalten. Es wurde vielmehr gar nicht über den Vormieter gesprochen.

Das reicht aber nicht aus, um eine Täuschung anzunehmen, die dann zur Anfechtung des Mietvertrages berechtigt, sagt das Gericht. Im Verschweigen der vorherigen Nutzung als Rotlichtgeschäft liegt keine Täuschung. Weder Makler noch Vermieter müssen einen neuen Mieter ungefragt über die Vormieter informieren. Sofern diese Information für den Mieter von Bedeutung ist, muss er selbst aktiv werden.

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Etwas anderes kann nur gelten, wenn hier zwischen den Parteien ein Ungleichgewicht besteht. Wenn also der Mieter gar keine Möglichkeiten hat oder aufgrund von mangelnden Anhaltspunkten oder Unerfahrenheit keinen Anlass hat, eigene Erkundigungen anzustellen, könnten beim Vermieter besondere Aufklärungspflichten bestehen. Hier kommt es dann auf den Einzelfall an. In diesem Fall kam erschwerend hinzu, dass sich der Laden ohnehin in einer unterdurchschnittlichen Lage in unmittelbarerer Bahnhofsnähe befand. Es war daher keine völlige Überraschung, dass in den Räumen ein Bordell betrieben wurde.

Praxistipp

 Ein Gewerbemieter sollte daher ausdrücklich nach der vorherigen Nutzung fragen, wenn es für ihn und seinen Geschäftsbetrieb von Bedeutung ist.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2016, Az. 7 U 143/15

 Foto: © Nelly Sabitova/123RF.com

Text: / handwerksblatt.de

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