Lohnpfändung

Die Lohnpfändung beim Arbeitnehmer bringt auch dem Chef ein paar Unannehmlichkeiten. Foto: © Dmitry Rukhlenko/123RF.com

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Lohnpfändung beim Arbeitnehmer?

Betriebsführung

Wird beim Mitarbeiter der Lohn gepfändet, muss der Chef einen Teil des Geldes direkt an die Gläubiger zahlen. Worauf Arbeitgeber achten sollten.

Hat ein Arbeitnehmer Schulden, können dessen Gläubiger seinen Lohn pfänden lassen. Arbeitgeber müssen in diesem Fall einen bestimmten Teil der Vergütung direkt an den Gläubiger zahlen. Den Pfändungsfreibetrag bekommt der Arbeitnehmer aber weiterhin. Auf Arbeitgeber kommt deshalb bei einer Lohnpfändung erheblicher Aufwand zu.

Der Hintergrund

Will ein Gläubiger des Arbeitnehmers seinen Lohn pfänden, muss er beim Gericht zunächst einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bekommt sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung dürfen Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Arbeitslohns nur noch an den Gläubiger zahlen, der in dem Beschluss genannt wird. Arbeitgeber werden in diesem Zusammenhang auch als "Drittschuldner" bezeichnet.

Achtung: Überweist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer trotz des Beschlusses den gesamten Lohn, kann der Gläubiger vom Arbeitgeber (!) nochmals die Zahlung verlangen. War das Arbeitsverhältnis dagegen schon beendet und sind auch keine Lohnzahlungen mehr offen, geht die Pfändung grundsätzlich ins Leere.
Wichtig: Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb von neun Monaten nach Ende des ersten Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis, gilt die Pfändung weiter.

Arbeitgeber muss Auskunft erteilen

Gläubiger können dem Arbeitgeber auch eine sogenannte Vorpfändung zustellen lassen. Darin wird der Arbeitgeber informiert, dass eine Pfändung beim Arbeitnehmer kurz bevorsteht. Arbeitgeber müssen in diesem Fall den pfändbaren Teil der Vergütung einbehalten. Wird dem Arbeitgeber dann innerhalb eines Monats der eigentliche Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt, muss die einbehaltene Vergütung an den Gläubiger ausgezahlt werden. Verstreicht die Monatsfrist dagegen, ohne dass der eigentliche Beschluss zugestellt wird, verfällt die Vorpfändung und der Arbeitnehmer bekommt den einbehaltenen Teil der Vergütung.

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Der Gläubiger des Arbeitnehmers hat einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. In der sogenannten Drittschuldnererklärung (= Arbeitgeber ist "Dritter" in diesem Sinn) müssen Arbeitgeber dem Gläubiger mitteilen, (a) ob und wenn ja in welchem Umfang der Arbeitgeber die Forderung anerkennt und erfüllen wird, und (b) muss er zugleich auch mitteilen, ob unter Umständen noch weitere Personen Forderungen geltend gemacht oder sogar schon gepfändet haben.
Achtung: Unvollständige, fehlerhafte oder verspätete Auskünfte können zur Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers führen!

Die Folgen

Nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss der Arbeitgeber die pfändbare Vergütung ermitteln. Anschließend kann er mithilfe der amtlichen Pfändungstabelle den Betrag ausrechnen, der dem Arbeitnehmer zwingend zum Leben bleiben muss. Die Höhe hängt von den Unterhaltspflichten ab, die der Arbeitnehmer erfüllen muss. Nur der Betrag, der diese Freigrenzen übersteigt, darf und muss an den Gläubiger gezahlt werden.

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Achtung: Bei der Pfändung gilt der Grundsatz "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Das heißt: Liegen mehrere Pfändungen vor, muss zuerst der Gläubiger bedient werden, der zuerst zugestellt hat. Erst wenn dessen Forderung vollständig erfüllt worden ist (inklusive Zinsen und Vollstreckungskosten), darf der nächste Gläubiger bezahlt werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es aber bei Pfändungen wegen offenen Unterhaltszahlungen (siehe Kasten "Rechenbeispiel"). Hier gelten Sonderregeln.
Die Pfändungstabelle wird alle zwei Jahre jeweils zum 1. Juli aktualisiert.

Ein Rechenbeispiel

Der monatliche Nettolohn des Arbeitnehmers A liegt bei 1.139,99 Euro. A ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten. Wie viel muss an den Gläubiger gezahlt werden? Unter Berücksichtigung der ab 1.Juli .2017 geltenden Pfändungstabelle, ist an den ­Gläubiger nichts zu zahlen, da der Pfändungsfreibetrag bis 1.139,99 Euro geht. Würde dagegen ein monatlicher Nettolohn zwischen 1.140,00 bis 1.149,99 Euro gezahlt werden, müssten 4,34 Euro an den Gläubiger gezahlt werden. Die Pfändungstabelle staffelt die ­Beträge dann fortlaufend. Hätte der Arbeitnehmer hingegen zwei ­Kinder und eine Ehefrau, das heißt existieren drei ­unterhaltsberechtigte Personen, liegt der Pfändungsfreibetrag bei 2.039,99 Euro.

Anna Rehfeldt Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.

Fotos: © Dmitry Rukhlenko/123RF.com; silent47_123RF.com

 

Text: / handwerksblatt.de

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