Werbung, Abmahnung, Wettbwerbsrecht

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Mit falschen Filialen werben geht nicht

Betriebsführung

Meier und co. in New York, Rio, Tokio? Werbung mit falschen Standorten in den Gelben Seiten ist ein Wettbewerbsverstoß. Wer das macht, kann abgemahnt werden.

Wer mit angeblichen Filialen in verschiedenen Städten wirbt, obwohl sie gar nicht existieren, führt die Verbraucher in die Irre und verstößt gegen den lauteren Wettbewerb. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.

Der Fall: Ein Schädlingsbekämpfungs-Unternehmen warb auf gelbeseiten.de mit mehreren Standorten, ohne jedoch dort tatsächlich Niederlassungen zu unterhalten. Ein Wettbewerbsverband sprach zunächst erfolglos eine Abmahnung aus und erhob schließlich Unterlassungsklage.

Das Urteil: Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Unternehmens zurück. Dem Wettbewerbsverband stehe der Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu. Fiktive Standorte in einem Internetprotal sei eine irreführende Angabe im Sinne des UWG und damit unzulässig.

 Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23. Dezember 2016, Az. 6 U 119/16

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Text: / handwerksblatt.de

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