Arbeitszeit, EuGH

12 Tage Arbeit am Stück erlaubt das Europarecht. Foto: © blueximages/123RF.com

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Zwölf Tage ohne Pause arbeiten ist erlaubt

Betriebsführung

Die Füntagewoche für Mitarbeiter ist hierzulande die Regel, aber es geht auch länger: Zwölf Tage am Stück sind nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs möglich.

Angestellte haben unter Umständen erst nach zwölf Arbeitstagen in Folge ein Recht auf eine 24-stündige Pause. Laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) kann das zulässig sein.

Geklagt hatte ein Casino-Angestellter aus Portugal. Er musste manchmal an sieben aufeinanderfolgenden Tagen arbeiten und hatte für den jeweils siebten Tag Überstundengeld gefordert. Darauf hat der Kläger aber keinen Anspruch, wie der EuGH nun entschied. "Die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer muss nicht notwendigerweise an dem auf sechs aufeinanderfolgende Arbeitstage folgenden Tag gewährt werden", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie hat jeder Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum Anspruch auf eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden.

Der Gerichtshof erinnerte daran, dass diese Richtlinie den Zweck verfolgt, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer wirksam zu schützen. "Allerdings lässt die Richtlinie für ihre Umsetzung eine gewisse Flexibilität zu und räumt somit den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Festsetzung des Zeitpunkts, zu dem diese Mindestruhezeit zu gewähren ist, ein Ermessen ein. Diese Auslegung kann auch dem Arbeitnehmer zugutekommen, da sie es erlaubt, ihm am Ende eines und am Anfang des darauf folgenden Bezugszeitraums mehrere aufeinanderfolgende Ruhetage zu gewähren", so das Gericht.

Deutsches Recht oder Tarifverträge gehen vor

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Schließlich betont der Gerichtshof, dass die Richtlinie nur Mindestnormen für den Schutz des Arbeitnehmers für Arbeitszeitgestaltung aufstellt. Die Mitgliedstaaten dürfen also für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder die Anwendung von günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern  gestatten.

Praxistipp von Anne-Kathrin Selka, Rechtsberaterin bei der Handwerkskammer Cottbus:„Die hierzulande etablierte 5-Tage-Woche gerät durch die Entscheidung des EuGH zumindest in die Diskussion. Grundsätzlich verschafft das Arbeitszeitgesetz mit dem Verbot der Sonntagsarbeit den Arbeitnehmern einen wöchentlichen Ruhetag. Außerdem sorgen weitere Schutzvorschriften – wie etwa 15 beschäftigungsfreie Sonntage pro Jahr und eine Höchstarbeitszeit – dafür, dass die Arbeit an zwölf Arbeitstagen am Stück eher die Ausnahme bleiben wird.“

Matthias Herold, Fachanwalt für Arbeitsrecht: "Je nach arbeits- bzw. tarifvertraglicher Gestaltung des Arbeitsverhältnisses sind bei Mehrarbeit Zuschläge zu zahlen."

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 9. November 2017, Az. C-306/16

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Text: / handwerksblatt.de

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