Meister, Zahntechniker

In den Gesundheitshandwerken ist der Meistertitel besonders wichtig. (Foto: © Senad Karcic/123RF.com)

Vorlesen:

Zahntechniker: Gericht bestätigt Meisterpflicht

Betriebsführung

Zahntechniker brauchen den Meistertitel, um einen eigenen Betrieb zu führen. Das ist zum Schutz der Gesundheit verfassungsrechtlich zulässig, sagt das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Grundsatzurteil.

Zahntechniker brauchen auch künftig einen Meisterbrief, um sich selbstständig machen zu können. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat entschieden, dass die Meisterpflicht hier verfassungsgemäß ist. Für Zahntechniker – und alle Gesundheitshandwerke – gelten Besonderheiten: Anders als in anderen Handwerksberufen gibt es hier nicht die Möglichkeit, dass Altgesellen ohne Meisterbrief einen Betrieb übernehmen können.

Der Fall

Geklagt hatte ein 40 Jahre alter Mann, der das Unternehmen seines Vaters übernehmen wollte, aber keinen Meisterbrief hatte. 

Das Urteil

Die Klage blieb ohne Erfolg. Bei Zahntechnikern kann nicht auf den Meistertitel verzichtet werden, entschied das Gericht. 

Die Meisterpflicht schütze die Kunden vor Gesundheitsgefahren durch unsachgemäße Handwerksausübung, erklärte das Gericht. Die von Zahntechnikern angefertigten Arbeiten blieben in der Regel auf Dauer im Körper der Patienten. Deshalb sollten derart "gefahrgeneigte Tätigkeiten" nur von Personen mit entsprechender Qualifikation ausgeübt werden.

Das könnte Sie auch interessieren:

Die Meisterpflicht sei selbst dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn – wie vom Kläger behauptet – viele in Deutschland verwendete zahntechnische Produkte aus dem Ausland kämen und dort nicht von einem Meister gefertigt würden.

Das Argument, zahntechnische Produkte würden beim Einsetzen von einem Zahnarzt kontrolliert, überzeugte die Richter ebenfalls nicht. Gesundheitsgefahren könnten nämlich auch dadurch entstehen, dass bei der Herstellung von zahntechnischen Produkten ungeeignete Materialien verwendet oder fehlerhaft verarbeitet würden. Dies könne der Zahnarzt oft nicht erkennen, so das OVG.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. November 2017, Az. 4 A 1113/13 (Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen).

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: