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HWK Koblenz | April 2024
"Berufe-Festival" gibt praktische Orientierung
Die Premiere des neuen Veranstaltungsformats kam vor allem durch sein "Handwerk zum Anfassen" hervorragend an bei den Jugendlichen.
Der Mindestlohn errechnet sich manchmal mit Zulagen. (Foto: © filmfoto/123RF.com)
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Eine pauschale Zulage kann auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn sie unabhängig von der erbrachten Nachtarbeit gezahlt wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine pauschale monatliche Zulage wegen Nachtarbeit mit dem Mindestlohn verrechnet werden kann.
Neben einer Grundvergütung erhielt eine Spielhallenmitarbeiterin ab 2014 monatlich eine Zulage von 119,34 Euro. Die Zahlung hing nicht davon ab, ob die Frau mehr oder weniger Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit leistete. Die Angestellte war der Meinung, die Zulage dürfe nicht bei der Berechnung des Mindestlohns angerechnet werden und zog vor Gericht.
Ihre Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn muss durch die monatlichen Zahlungen des Arbeitgebers erfüllt werden. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, welche Zahlungen dabei genau auf den Mindestlohn angerechnet werden. Nach Ansicht der Richter sind Zulagen und Zuschläge dann anzurechnen, wenn sie mit Rücksicht auf die Arbeitsleistungen erbracht werden.
Hier habe die Klägerin neben der Pauschalzulage weitere Sonderzuschläge für tatsächlich angefallene Nachtarbeit erhalten. Da die pauschale Zulage unabhängig von der erbrachten Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Feiertagsarbeit anfalle, sei sie dem monatlichen Gehalt zuzurechnen. Die Zulage sei dem Mindestlohn funktionell gleichwertig und daher zu berücksichtigen, erklärten die Richter, denn sie werde monatlich regelmäßig und endgültig an die Klägerin gezahlt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Dezember 2017, Az. 5 AZR 699/16 (Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 8. September 2016, Az.11 Sa 78/16)
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