Rente, Handwerksrolle, Pflichtversicherung

Ist der Rentenversicherungsträger informiert? Foto: © Ralf Kleemann/123RF.com

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Neue Renten-Meldepflicht für Handwerker

Ab April müssen Inhaber eines Handwerksbetriebs bestimmte Änderungen dem zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Sonst droht ein Bußgeld von bis zu 2500 Euro.

Für Handwerker gelten ab dem 1. April 2018 neue Meldepflichten gegenüber der Rentenversicherung: Sie müssen dem Träger mitteilen, wenn sie nachträglich einen Befähigungsnachweis erworben haben oder einen handwerklichen Nebenbetrieb als Hauptbetrieb fortführen.

Wer sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig macht, ist pflichtversichert über die Deutsche Rentenversicherung. Die Handwerkskammer meldet die Eintragung in die Handwerksrolle an den Rentenversicherungsträger.

Versicherungspflicht fiel erst später auf

2004 wurde in manchen Handwerksberufen der Meisterbrief abgeschafft und es gibt keinen Eintrag in die Handwerksrolle. Erwirbt der Betriebsinhaber später doch den Befähigungsnachweis, wird das nicht in die Handwerksrolle eingetragen und die Rentenversicherung wird nicht informiert. Fällt die Versicherungspflicht dadurch erst später auf, kann es zu hohen Beitragsnachzahlungen kommen. Ebenso verhält es sich bei der Fortführung eines handwerklichen Nebenbetriebs als Hauptbetrieb. 

Ab April 2018 müssen Betriebsinhaber daher derartige Betriebsänderungen sowie den nachträglichen Erwerb eines Befähigungsnachweises dem zuständigen Rentenversicherungsträger melden. Anderenfalls droht ein Bußgeld von bis zu 2500 Euro.

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§ 190 a Sozialgesetzbuch VI: „Selbstständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nummer 8 sind verpflichtet, dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Erfüllung der für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen in ihrer Person sowie die Führung eines Handwerksbetriebs als Hauptbetrieb, der bisher als Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung geführt wurde, innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der genannten Tatbestände zu melden. Eine Meldung ist nicht erforderlich, soweit eine Eintragung der Tatbestände in die Handwerksrolle bereits erfolgt ist.“

Foto: © Ralf Kleemann/123RF.com

Text: / handwerksblatt.de

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