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Mitarbeitermotivation: Mehr Netto vom Brutto

Über eine Gehaltserhöhung freut sich jeder. Wenn man aber den Umschlag mit der ersten Abrechnung öffnet, mag man es oft kaum glauben: rund die Hälfte hat der Fiskus einkassiert. Es geht auch anders.

Bei einem ledigen Arbeitnehmer, der brutto 2.000 Euro verdient, bleibt von 100 Euro Lohnerhöhung netto nur ein Plus von rund 56 Euro übrig. Und der Arbeitgeber muss auch noch etwa 20 Euro obendrauf an die Sozialversicherung zahlen. Es gibt aber auch andere Möglichkeiten, guten Mitarbeitern ein Extra zu gewähren.

Anstelle von monatlich 100 Euro Lohnerhöhung könnten Arbeitgeber den Betrag in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen, heißt in der Broschüre "Steuerfreie Arbeitgeberleistungen", der Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ecovis. Oder sie spendieren Warengutscheine, Fahrräder, eine Rückenschule beziehungsweise die Kindergartengebühr. Der Arbeitgeber übernimmt also Ausgaben, die der Mitarbeiter ohnehin von seinem Gehalt zahlen müsste. Das aber völlig steuer- und abgabenfrei. 

Wichtig: Der Arbeitgeber sollte keinen Mitarbeiter von den Vorzügen ausschließen und für das Finanzamt die Belege sammeln.

Diese und andere Möglichkeiten der Mitarbeitermotivation: 

Arbeitskleidung

Die Kosten für Berufskleidung können Arbeitgeber sowohl komplett als auch zum Teil steuerfrei erstatten. Es muss aber typische Berufskleidung sein, etwa Arbeitsschutzkleidung oder ein einheitliches Outfit wie etwa bei Verkäuferinnen einer Bäckereikette.

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Aufmerksamkeiten

Steuerfrei sind Geschenke bis zu einem Wert von 60 Euro, also Blumen, Bücher oder Gutscheine, die der Arbeitgeber zu einem besonderen Anlass – Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes – spendiert. Dazu zählen allerdings keine Geldzuwendungen. Das gilt auch für Restaurantbesuche anlässlich eines besonderen Arbeitseinsatzes.

Betriebsfeiern

Bei Betriebsfeiern darf der Arbeitgeber pro Mitarbeiter 110 Euro ausgeben. In dem Betrag können auch Kosten für eine Übernachtung enthalten sein. Wichtig ist, dass die Feier allen Mitarbeitern offen steht. Möglich sind zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr, also beispielsweise eine Weihnungsfeier und ein Sommerfest. 

Plant der Chef eine aufwendige Feier, dann kann er mit seinen Mitarbeitern vor der Feier vereinbaren, dass sie eine Zuzahlung leisten, wenn die 110 Euro pro Kopf überschritten werden. Denn wird die magische 110-Euro-Grenze auch nur um einen Euro überschritten, muss für die gesamten Nettoaufwendungen Umsatzsteuer gezahlt werden, warnt Monica Deckwerth, Ecovis-Steuerberaterin in Leipzig. 

Brille und Massagen

Benötigen Mitarbeiter, die den ganzen Tag am Computer sitzen, eine Brille oder Kontaktlinsen, kann die Firma die Kosten dafür steuerfrei erstatten. Die Notwendigkeit einer Sehhilfe muss sich der Arbeitnehmer aber vorher durch eine Augenuntersuchung bescheinigen lassen. Wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass Massagen den Krankenstand im Betrieb senken, dann kann er sogar Rückenmassagen spendieren, sofern sie im Betrieb durchgeführt werden. Der Arbeitgeber muss dann aber nachweisen, dass die Massagen der Senkung des Krankenstandes im Betrieb dienen. 

Computer, Laptop, Tablet, Smartphone

Nimmt der Mitarbeiter sein Firmenlaptop mit nach Hause, dann darf er daran steuerfrei privat arbeiten und surfen soviel er will. Dem Finanzamt ist es jedenfalls egal, in welchem Umfang der Chef die Privatnutzung duldet. Wichtig ist, dass der Mitarbeiter nur Mieter ist, der Rechner oder das Smartphone also Eigentum des Betriebs bleibt. Im Zweifel kann man sich das formlos bestätigen lassen. 

Geschenke und Getränke

Blumen, Bücher, CDs oder Wein, also Sachzuwendungen, sind bis zu einem Wert von 40 Euro steuerfrei, wenn sie dem Mitarbeiter zu einem besonderen persönlichen Anlass geschenkt werden. Die 40-Euro-Grenze gilt auch für Getränke, die der Chef seinen Mitarbeitern zum Verzehr im Betrieb zur Verfügung stellt. Oder für ein Essen als Dank für einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz.

Dienstjubiläum

Im Handwerk ist es nicht unüblich, dass ein Mitarbeiter von der Lehre bis zur Rente im selben Betrieb arbeitet. Da häufen sich die Dienstjubiläen. Firmenchefs, die ihre treuen Mitarbeiter ehren möchten, können pro Teilnehmer bis zu 110 Euro springen lassen. Geschenke werden in den Betrag eingerechnet. Sie dürfen maximal 40 Euro kosten.

Dienstfahrrad

Spendiert der Chef seinen Mitarbeitern ein Fahrrad als Dienstrad, dann ist das für diese seit 2019 steuer-und abgabenfrei. Dabei ist es ganz egal, ob der Arbeitnehmer mit dem Rad beruflich oder privat unterwegs ist. Zusätzlich kann der Arbeitnehmer noch die Pendlerpauschale nutzen, also 30 Cent pro Kilometer und einfache Strecke am Tag von der Steuer absetzen. Das erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe  (VLH).

Wichtig: Die Neuregelung gilt für Fahrräder oder E-Bikes (bis 25 km/h), die ab 1. Januar 2019 angeschafft werden und endet nach aktuellen Plänen am 31. Dezember 2021.

Und der Arbeitgeber muss das Fahrrad zusätzlich zum Lohn- und Gehalt spendieren, also als Gehaltsextra.

Im Falle einer Gehaltsumwandlung, wenn sich der Mitarbeiter etwa an den Leasingraten beteiligt, wird das Fahrrad weiterhin wie ein Dienstwagen besteuert. Bei ab 2019 angeschafften Rädern aber nur noch mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises. Lesen Sie mehr zum Thema Dienstfahrrad

Elektromobilität

Das Aufladen von Elektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist lohnsteuerfrei. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Ladevorrichtung überlässt. Auch wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein E-Bike überlässt, gibt es neuerdings Steuervorteile (siehe Dienstfahrrad). 

Essensgutschein 

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Für Frühstück oder Mittagessen kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss gewähren. Der Arbeitnehmer muss dann nur einen Sachbezugswert zahlen und versteuern. Der Sachbezugswert wird jedes Jahr aktualisiert und liegt 2019 bei 3,30 Euro für das Mittag- oder Abendessen und 1,77 Euro für das Frühstück. (Also 251,00 Euro monatlich).

Elektro- und Hybridfahrzeuge

Für ab 2019 neu gekaufte Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen gibt es Änderungen bei der Dienstwagenbesteuerung. Für diese Fahrzeuge wurde die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung halbiert. Statt einem Prozent werden für Fahrzeuge, die von 2019 bis 2021 angeschafft werden, nur noch 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises bei der Dienstwagenbesteuerung angesetzt.

Fortbildung

Die Kosten für eine Fortbildung können übernommen werden, wenn die Maßnahme ganz eindeutig im Interesse des Arbeitgebers liegt. Ein Spanischkurs als Belohnung ist da nicht drin. Wenn der Monteur in Mallorca eingesetzt werden soll, dann schon.

Getränke und Obst

Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern kostenfrei Wasser, Kaffee und Kekse zum Verzehr im Betrieb zur Verfügung, dann ist das in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Das gilt auch für Obstkörbe, die der Chef in die Kaffeeküche stellt. Selbst ein Korb voller trockener Brötchen, Croissants oder Laugengebäck sollte das Finanzamt durchgehen lassen. Schwieriger wird es bei belegten Brötchen, die wertet der Fiskus aus Sachbezug. Mehr dazu lesen Sie in diesem Beitrag.Kaffee, Kekse und Mineralwasser bleiben also in unbeschränkter Höhe steuerfrei. Das Finanzamt geht davon aus, dass diese Leistungen im betrieblichen Interesse gewährt werden.Kaffee, Kekse und Mineralwasser bleiben also in unbeschränkter Höhe steuerfrei. Das Finanzamt geht davon aus, dass diese Leistungen im betrieblichen Interesse gewährt werden.

Guthabenkarte

Ein neuer Trend, seinen Mitarbeitern steuer- und abgabenfrei etwas Gutes zu tun, ist die Prepaid-Guthabenkarte. Worauf man dabei achten muss, lesen Sie hier.

Jobticket

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Mit Bus und Bahn zur Arbeit: Die Bundesregierung will mehr Menschen dazu ermuntern, das eigene Auto stehen zu lassen und die Öffentlichen zu nutzen. Das Jobticket, das viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern anbieten, ist seit 2019 analog zur BahnCard wieder steuerbefreit! Vorher unterlag es der 44-Euro-Grenze für Sachbezüge. So funktioniert das mit dem Jobticket.

Kindergartenbeitrag 

Nicht alle Arbeitnehmer mit Kleinkindern haben es so gut wie die, die in Rheinland-Pfalz leben: dort wurden die Gebühren für den Kindergartenplatz abgeschafft. In manchen Gemeinden kommen 500 Euro und mehr im Monat an Gebühren für die Kita zusammen. Wenn sich der Arbeitgeber an diesen Kosten für die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern beteiligt, kann er das seinen Mitarbeitern steuerfrei gewähren.

Der Unternehmer kann so viel erstatten, wie er möchte – Sozialabgaben und Steuern fallen auf die Leistung prinzipiell nicht an. Die Vorgabe des Finanzamts ist aber, dass der Nachwuchs nicht zu Hause betreut wird, sondern in der Kita oder auch bei der Tagesmutter.

Kurse für die Gesundheit

Arbeitgeber können jedes Jahr bis zu 500 Euro pro Mitarbeiter für Kurse gewähren, die die Gesundheit fördern. Das kann zum Beispiel eine Rückenschule sein, eine Ernährungsberatung oder ein Seminar zur Stressbewältigung. Die Gebühr für Fitnessclubs oder Sportvereinen fällt allerdings nicht darunter. Ganz wichtig ist, dass der Kurs zusätzlich zum Lohn oder Gehalt bezahlt wird. Unternehmen sollten darauf achten, dass der Kurs in Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Vorgaben entspricht. Eine Orientierungshilfe bietet der Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen, der unter www.gkv-spitzenverband.de heruntergeladen werden kann. Mehr zum Thema Gesundheitsförderung

Notfälle

Bei einer Krankheit, einem Unfall oder einer Kur, darf der Arbeitgeber mit 600 Euro seinem Mitarbeiter steuerfrei zur Seite stehen. Gibt es im Betrieb mehr als fünf Mitarbeiter gibt es ein paar formale Anforderungen, die der Steuerberater kennt. 

Rabatte

Steuerfreie Rabatte auf ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen können Unternehmen im Wert von 1.080 Euro pro Jahr und Mitarbeiter gewähren. Die Mitarbeiterin einer Fleischerei könnte also statt einer Gehaltserhöhung für 1.080 Euro im Jahr kostenlos einkaufen. 

Umzugskosten

Wenn der (neue) Mitarbeiter berufsbedingt umziehen muss, kann sein Arbeitgeber die Kosten dafür steuerfrei erstatten. Er kann die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale erstatten. Die Umzugskostenpauschale beträgt seit April 2019 für Verheiratete 1.622 Euro und für Ledige 811 Euro.

Tanken auf Firmenkosten

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Geschenke, wie etwa ein Tankgutschein, sind Sachbezüge und bis zu einem Betrag von 44 Euro im Monat steuerfrei. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze. Wird sie überschritten, dann muss der gesamte Betrag versteuert werden und nicht nur das, was über die 44 Euro hinausgeht. Das kann nur umgangen werden, wenn der Mitarbeiter den Differenzbetrag selbst übernimmt. Gerade bei den beliebten Tankgutscheinen schaut das Finanzamt sehr genau hin.

Die Vorgabe des Finanzamts ist, dass die Wertmarke nur als Sachleistung genutzt werden kann. Barauszahlungen sind tabu.

Alle Sachleistungen zusammen dürfen nicht mehr als 44 Euro im Monat ausmachen. Alternativ zum Tankgutschein sind Bücher- oder Friseurgutscheine denkbar.

Vorsorgeuntersuchung

Wenn sie überwiegend im Interesse des Arbeitgebers sind und der zeitliche Abstand vom Chef selbst festgelegt wird, dann sind bestimmte Vorsorgeuntersuchungen steuerfrei. Zum Beispiel eine Augenuntersuchung.

Warengutscheine

Für Warengutscheine gilt in der Regel die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge.

Werkzeuggeld 

Handwerker, die ihr eigenes Werkzeug mit in den Betrieb nehmen, können die Aufwendungen vom Chef erstattet bekommen. Die Gerichte gehen davon aus, dass die Kosten für diese Handwerkzeuge bei unter 410 Euro im Jahr liegen.

Text: / handwerksblatt.de

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