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Entfernungspauschale: Jetzt ist auch ein Umweg drin

Betriebsführung

Für die Entfernungspauschale gilt immer der kürzeste Weg zur Arbeit. Einen Umweg muss das Finanzamt aber anerkennen, wenn die Strecke deutlich verkehrsgünstiger ist.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs dürfte für viele Pendler interessant sein. Arbeitnehmer können den längeren Weg ab sofort auch dann steuerlich geltend machen, wenn sie dadurch keinen erheblichen Zeitvorteil haben. 

Grundsätzlich kann für die Entfernungspauschale immer nur der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs in Ausnahmefällen, wenn eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und wenn sie vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt wird.

Bisher galt als Faustregel eine Zeitersparnis von 20 Minuten

Die Finanzämter waren bisher der Ansicht, dass die längere Strecke mindestens eine Zeitersparnis von 20 Minuten einbringen muss. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt mit zwei Urteilen kassiert, berichtet der Deutsche Steuerberaterverband.

Nach Ansicht der Richter müssten gerade keine konkreten zeitlichen Vorgaben erfüllt sein, um eine Straßenverbindung als "offensichtlich verkehrsgünstiger" als die kürzeste Fahrtroute anzusehen. Es komme immer auf den Einzelfall an. Kriterien sind demnach zum Beispiel die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln oder ähnliches.

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Nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung gilt

Eine Straßenverbindung kann auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist, so der BFH. Die obersten Finanzrichter haben außerdem klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung, könnten die Finanzämter bei der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde legen.

Der Deutsche Steuerberaterverband rät Arbeitnehmern zu prüfen, ob die Aufwendungen für die tatsächliche Strecke jetzt als Werbungskosten angesetzt werden können.

Bundesfinanzhof, Az. VI R 19/11 und Az. VI R 46/1 0, Urteile vom 11. November 2011, veröffentlicht am 8. Februar 2012

Text: / handwerksblatt.de

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