(Foto: © berlinimpressions/123RF.com)

Vorlesen:

Kommunale Unternehmen müssen Umsatzsteuer zahlen

Betriebsführung

Der Wettbewerbsvorteil kommunaler Betriebe hat ein Ende: Unternehmen, die sich im Besitz von Städten und Gemeinden befinden, müssen jauch Umsatzsteuer zahlen. Das entschied der Bundesfinanzhof. Das Baugewerbe begrüßt das BFH-Urteil.

Bisher haben städtische Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil von knapp 20 Prozent, denn sie sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Ein jetzt veröffentlichtes BFH-Urteil besagt, dass Leistungen der öffentlichen Hand der Umsatzsteuer unterliegen, wenn die Leistungen im Wettbewerb mit privaten Unternehmen erbracht werden (AZ V R 41/10). Diese auf einem EuGH-Urteil von 2008 beruhende Entscheidung führt zu einer erheblichen Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand. Das Urteil kann sich bei Investitionen aber auch zugunsten der öffentlichen Hand auswirken.

Wickeln komplette Baumaßnahmen ab

"Dieses Urteil bringt eine Trendumkehr", sagt Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes (ZDB). "Seit vielen Jahren fordern wir, dass Unternehmen, die im Besitz von Städten und Gemeinden sind, Umsatzsteuer bezahlen müssen. Da diese Unternehmen größtenteils wie reguläre Unternehmen agieren und komplette Baumaßnahmen abwickeln, ist es nur recht und billig, wenn für sie die gleichen Pflichten wie für alle übrigen Unternehmen gelten." 

Kommunen drohen mit höheren Kosten

Pakleppa weiter: "Wenn jetzt Städte und Kommunen mit höheren Kosten für die Bürger drohen, so ist das nur eine Seite der Medaille. Denn langfristig sägen sich die Kommunen sonst den Ast ab, auf dem sie sitzen: Zum einen verlieren sie Gewerbesteuereinnahmen." Würden reguläre Unternehmen aufgrund kommunaler Billigangebote vom Markt verdrängt, bedeute das zum anderen langfristig höhere Arbeitslosigkeit und damit höhere Sozialkosten.

Das sollte Städte und Gemeinden bedenken, so Felix Pakleppa, und sich auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren. Der ZDB erwartet, dass das Urteil jetzt angewendet und von der Politik nicht in Frage gestellt wird.

Im konkreten Fall ging es um eine Sport- und Freizeithalle

Im Streitfall forderte eine Gemeinde den Vorsteuerabzug für den Bau einer Sport- und Freizeithalle. Die Gemeinde nutzte die Halle für den Schulsport ihrer Schulen und vermietete sie auch gegen Gebühr an private Nutzer und den Schulsport einer Nachbargemeinde. Der BFH hat die Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeiten mit Ausnahme der Nutzung für den eigenen Schulsport bejaht. Die Gemeinde ist deshalb zum anteiligen Abzug der Vorsteuer entsprechend der Verwendungsabsicht bei Errichtung der Halle berechtigt.

Das könnte Sie auch interessieren:

Die Richter haben klargestellt, dass auch sogenannte Beistandsleistungen, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. Gemeinden erbracht werden, steuerpflichtig sind, sofern es sich um Leistungen handelt, die auch von Privatanbietern erbracht werden können. Entgegen der derzeitigen Besteuerungspraxis können danach auch die Leistungen kommunaler Rechenzentren umsatzsteuerpflichtig sein.

Mit dem Urteil setzt der BFH seine jüngere Rechtsprechung fort, nach der auch die privatrechtlich erteilte Erlaubnis zum Aufstellen von Automaten in Universitäten (BFH v. 15. April 2010 V R 10/09) oder die Überlassung von Pkw-Stellplätzen in Tiefgaragen durch eine Gemeinde auf hoheitlicher Grundlage als entgeltliche Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen (BFH v. 1. Dezember 2011 V R 1/11).

Foto: © berlinimpressions/123RF.com

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: