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Steuerfalle: Vorauszahlung und Abschlagszahlung

Vorsicht bei Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen: Handwerker, die Fehler bei der Schlussrechnung machen, riskieren eine saftige Steuernachzahlung. Auch für den Kunden ist es ärgerlich.

Bei Abschlagszahlung und Vorauszahlungen kommt es leicht zu Abrechnungsfehlern, warnt die Wirtschaftskanzlei DHPG. Der Fehler passiert in der Schlussrechnung, wenn Anzahlungen nicht richtig angerechnet werden. So berechnen viele Rechnungsteller versehentlich für ein und dieselbe Leistung die Umsatzsteuer doppelt. Die Folge: Das Finanzamt fordert die zu viel ausgewiesene Umsatzsteuer ein. Auch die Kunden werden unter Umständen zur Kasse gebeten, sie müssen gegebenenfalls Vorsteuer zurückzahlen, denn sie sind nur einmal zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Betroffen ist vor allem die Baubranche

Aufpassen sollten alle Unternehmen, die Abschlagsrechnungen stellen und diese Positionen später in einer Schlussrechnung nochmals aufführen, wie die Baubranche oder zahntechnische Labore.

In der Schlussrechnung gehören immer die erhaltenen Anzahlungen und die darauf entfallende Umsatzsteuer, erklärt DHPG-Steuerberater Gert Klöttschen. Fehlt die Angabe zu den Anzahlungen oder wird nur der Bruttobetrag aufgeführt, muss die darin enthaltene Umsatzsteuer erneut an das Finanzamt abgeführt werden.

Fehlerhafte Schlussrechnungen neu anfordern

Auch die Rechnungsempfänger sollten Schlussrechnungen genau prüfen. "Bei Bedarf sollten sie eine korrigierte Rechnung anfordern. In jedem Fall dürfen sie die Vorsteuer nur einmal abziehen.

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Klöttschen: "Die Finanzbehörden lassen sich Steuernachzahlungen mit stolzen sechs Prozent verzinsen. Da die Fehler durch Betriebsprüfungen meist erst Jahre später aufgedeckt werden, kommt schnell eine hohe Summe zusammen."

Pro-forma-Rechnungen nur mit Vermerk

Vorsichtig muss man auch bei Pro-forma-Rechnungen sein, die Kunden als Vorausrechnung zur Verfügung gestellt werden. Ein einfaches Duplikat der Originalrechnung mit dem Vermerk "Pro-forma-Rechnung" kann Ärger mit dem Finanzamt bedeuten. "Die Finanzverwaltung vertritt schnell den Standpunkt, dass die Umsatzsteuer doppelt ausgewiesen wurde", so der Steuerexperte.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. V R 44/09) schulden Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer aus Vorausrechnungen per se, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, dass die Vorausrechnung eine noch nicht erbrachte Leistung betrifft. Steuerberater Klöttschen empfiehlt: Auf der Pro-forma-Rechnungen vermerken, dass die Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt!

Quelle: DHPG 
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Text: / handwerksblatt.de

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