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Fortbildung: So geht der Fiskus leer aus

Betriebsführung

Übernimmt der Chef die Kosten für eine wichtige oder vorgeschriebene Weiterbildung im Interesse des Betriebs, ist das kein Arbeitslohn, der versteuert werden muss.

Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die der Arbeitgeber übernimmt, sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die Kostenübernahme ganz allein beziehungsweise "überwiegend" im Interesse des Betriebs liegt, das hat das Finanzgericht Münster noch einmal klargestellt.

Immer wieder beschäftigen sich die Finanzgerichte mit der Frage, wann eine Fortbildung im "überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers" liegt. Denn dann fällt keine Lohnsteuer an. Im aktuellen Fall ging es um ein Unternehmen für Schwer- und Spezialtransporte. Die Fahrer sind per Gesetz verpflichtet, sich in bestimmten Zeitabständen weiterzubilden. Die Kosten für die Fortbildung übernahm der Unternehmer. Dazu war er auch laut Tarifvertrag verpflichtet.

Kostenübernahme im Interesse des Betriebs

Das zuständige Finanzamt sah in den Kosten der Fortbildung aber steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm den Unternehmer für die entsprechenden Lohnsteuerbeträge in Haftung. Der Unternehmer argumentierte, dass die Kostenübernahme in seinem eigenbetrieblichen Interesse liege.

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So sah das auch das Finanzgericht Münster (Az.: 13 K 3218/13 ). Begründung: Durch die Entsendung zu den Fortbildungen könne der Unternehmer sicherstellen, dass seine Fahrer ihr Wissen über das verkehrsgerechte Verhalten in Gefahren- und Unfallsituationen, über das sichere Beladen der Fahrzeuge und über kraftstoffsparendes Fahren auffrischen und vertiefen.

Die Weiterbildungen dienten nicht nur der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, sondern auch der Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs und der Funktionsfähigkeit des Betriebs. Für das eigenbetriebliche Interesse spreche schließlich auch die tarifvertragliche Pflicht zur Kostenübernahme.

Hintergrund: Trägt ein Arbeitgeber die Fortbildungskosten für seine Mitarbeiter, liegt grundsätzlich steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor, da es sich um den Ersatz von Werbungskosten handelt. Dabei ist es egal, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufwendungen ersetzt oder ob er die Kosten direkt selbst zahlt.

Meisterkurs auf Wunsch des Chefs

Anders sieht es nur aus, wenn der Arbeitgeber Kosten für Fortbildungsmaßnahmen hat, die in einem "ganz überwiegenden betrieblichen Interesse" durchgeführt werden. Diese Leistungen sind steuer- und beitragsfrei. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Geselle auf Wunsch des Arbeitgebers die Meisterschule besucht und die Lehrgangskosten erstattet bekommt. Die Kostenübernahme ist daher nicht steuer- und beitragspflichtig.

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Text: / handwerksblatt.de

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