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Energie- und Stromsteuer: Spitzenausgleich auch 2017

Betriebsführung

Energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes erhalten auch 2017 über den sogenannten Spitzenausgleich einen Teil der Strom- und Energiesteuern zurück.

Unternehmen des produzierenden Gewerbes können auch 2017 eine Teilentlastung von der Strom- und Energiesteuer – den sogenannten Spitzenausgleich – erhalten. Mit dem Spitzenausgleich sollen Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz leisten, von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet werden, schreibt das Bundesfinanzministerium.

Bis zu 90 Prozent werden rückvergütet

Bis zu 90 Prozent der Energiesteuer- oder Stromsteuerbelastung können Unternehmen über den Spitzenausgleich rückvergütet bekommen. Hierzu wird die energiebedingte Formulare und Anträge zum Spitzenausgleich findet man beim ZollAbgabenbelastung ins Verhältnis zu den Arbeitnehmerkosten gesetzt, erklärt die Deutsche Energieagentur dena. "Zahlt ein Unternehmen mehr Energie- und Stromsteuern, als Arbeitgeberanteile an der Rentenversicherung seiner Beschäftigten, kann es diese Mehrkosten als Spitzenausgleich zurückerstattet bekommen."

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Seit 2013 erhalten Unternehmen des produzierenden Gewerbes den Spitzenausgleich nur noch, wenn sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Ob dieses Ziel erreicht wird, stellt die Bundesregierung auf der Grundlage des Berichtes eines unabhängigen wissenschaftlichen Instituts – in diesem Fall das RWI – fest.

Im für das Antragsjahr 2017 maßgeblichen Bezugsjahr 2015 beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 3,9 Prozent gegenüber dem Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012. Das RWI kommt zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 10,8 Prozent gegenüber dem Basiswert betrug. Der Spitzenausgleich kann somit auch im Jahr 2017 in voller Höhe gewährt werden.  

 Produzierende Handwerksbetriebe können sich bei Fragen zum Thema an das Umweltzentrum ihrer Handwerkskammer wenden!

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Text: / handwerksblatt.de

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