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HWK Koblenz | April 2024
"Berufe-Festival" gibt praktische Orientierung
Die Premiere des neuen Veranstaltungsformats kam vor allem durch sein "Handwerk zum Anfassen" hervorragend an bei den Jugendlichen.
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April 2017
Wer eine offene Ladenkasse führt, muss täglich einen Kassenbericht erstellen. Ein Zählprotokoll ist nach einem BFH-Urteil zwar nicht nötig, wird von Experten aber empfohlen.
Bei Selbstständigen, die eine offene Ladenkasse oder Schubladenkasse ohne jede technische Unterstützung nutzen, ist ein täglicher Kassenbericht verpflichtend. Das heißt, sie müssen ihre Bareinnahmen täglich mithilfe eines fortlaufend nummerierten Kassenberichts erfassen. Und zwar wie folgt:
Kassenendbestand (Ermittlung durch Zählung)
– Kassenendbestand des Vortages
– Bareinlagen
+ Ausgaben
+ Barentnahmen
= Tagesseinnahmen.
Bislang war nicht genau klar, ob bei der offenen Ladenkasse für die Steuer auch ein "Zählprotokoll" erforderlich ist. Hier wird die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen aufgelistet.
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass bei der offenen Ladenkasse ein Kassenbericht ausreicht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens erstellt worden ist (BFH, Beschluss v. 16.12.2016, Az. X B 41/16).
Experten raten allerdings zur besseren Übersicht und als Nachweis für den Geldbestand am Ende des Tages, trotzdem dazu ein Zählprotokoll zu erstellen. Dazu rät auch die Oberfinanzdirektion Karlsruhe in ihrem Schreiben vom 26.10.2016.
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