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Ein Maserati als Geschäftswagen?!

Betriebsführung

Ein italienischer Sportwagen der Luxusklasse als Geschäftswagen? Dazu ein schlampig geführtes Fahrtenbuch? Das findet das Finanzamt gar nicht gut. Ein GmbH-Mitarbeiter verlor seine Klage.

116.000 Euro war der von seiner Firma geleaste Maserati wert, den der Mitarbeiter einer GmbH auch für privat nutzen durfte. Der Mann führte zwar ein Fahrtenbuch, in dem er die beruflich und die privat gefahrenen Kilometer aufzeichnete. Das war aber nicht ordnungsgemäß geführt, kritisierte das Finanzamt. Zum Beispiel gab es das verwendete Formularbuch in dem Jahr noch gar nicht, in dem der Mann es angeblich genutzt hatte.

Die Folge: Der geldwerte Vorteil, der für die Privatnutzung eines Geschäftswagens als Lohn anzusetzen ist, wurde vom Finanzamt nicht nach der Fahrtenbuch-Methode, sondern nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt. Der so ermittelte Betrag war in einigen Streitjahren allerdings höher als die der GmbH für den Maserati tatsächlich entstandenen Kosten. Das Finanzamt nahm aus Billigkeitsgründen eine entsprechende Kostendeckelung vor.

Das wollte der Sportwagenfahrer so nicht hinnehmen.Vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz berief er sich  auf die Aufzeichnungen in seinem Fahrtenbuch und machte geltend, dass der Lohn nur um 3.018 Euro (2003), 1.351 Euro (2004), 639 Euro (2005) und 5.779 Euro (2006) erhöht werden dürfe und nicht – wie geschehen – um bis zu 10.440 Euro.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg

Das Finanzgericht kam nach Überprüfung des Fahrtenbuchs aber genau wie das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass es nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Das für die Eintragungen verwendete Formularbuch sei erst nach den Streitjahren in den Handel gekommen. Die Aufzeichnungen müssen also erst nachträglich erstellt worden seien.

Außerdem habe der Kläger des Öfteren keine konkreten Angaben zum Ziel und/oder Zweck der Reise gemacht. Einige Fahrten könnten schon gar nicht stattgefunden haben, weil der Maserati nachweislich in der Werkstatt oder sogar bereits verkauft gewesen sei.

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Die Revision beim Bundesfinanzhof ist nicht zugelassen. Bis zum 27. Dezember 2017 kann sich der Kläger dagegen beschweren.

Mit dem Urteil vom 13. November 2017 (Az. 5 K 1391/15) hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wiederholt der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen und entschieden, dass ein Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen muss, damit der als Arbeitslohn anzusetzende geldwerte Vorteil für die private Nutzung des überlassenen Geschäftswagens nicht nach der Ein-Prozent-Regelung ("Nutzungspauschale"), sondern nach dem Anteil der im Fahrtenbuch aufgezeichneten Privatfahrten zu ermitteln ist.

Text: / handwerksblatt.de

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