(Foto: © Hübschmann Aufzüge)

Vorlesen:

Bei Insolvenz geht auch der Steuervorteil baden

Die steuerlichen Rahmenbedingungen für ­Gesellschafterdarlehen und -bürgschaften wurden ­verschärft. Gläubiger können Ausfälle vielfach nicht mehr geltend ­machen. Es gibt aber Auswege.

Für mittelständische Unternehmen ist der Weg zu frischem Kapital oft steinig. Für einen klassischen Bankkredit müssen sie teilweise hohe Hürden überwinden. Auf der Suche nach alternativen Finanzierungsmodellen rückt dann gerne eine Finanzspritze durch die Gesellschafter in den Fokus. Doch das ist mit Risiken für den Kreditgeber verbunden. Vor allem dann, wenn die Firma in die Insolvenz gerät. Ein neueres Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München verschärft die Gefahren für Gläubiger. Kommt es zu Forderungsausfällen, versagt die Finanzverwaltung neuerdings in der Regel die steuerliche Anerkennung der Verluste.

Hintergrund

GmbHs ­unterliegen bei Einlage und Erhalt von Eigenkapital strengen Vorgaben. Der Gesetzgeber will Kunden und Gläubiger so vor Zahlungsausfällen schützen. Dabei hat er auch an Konstellationen gedacht, in denen Gesellschafter ihrer Firma in der Krise ein Darlehen gewähren oder für sie eine Bürgschaft übernehmen. Laut Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) werden solche Finanzspritzen im Insolvenzfall wie Eigenkapital behandelt und daher auch "Nachrangdarlehen" genannt. Das bedeutet: Bevor nicht die Forderungen aller anderen Gläubiger vollständig erfüllt sind, sieht der Gesellschafter sein Geld nicht wieder.

Die Rechtsprechung verschärft diesen Nachteil noch. Bislang profitierten Gesellschafter von einer steuerlichen Besonderheit. Sie konnten den Ausfall solcher eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen immerhin noch als sogenannte "nachträgliche Anschaffungskosten" steuermindernd geltend machen. Damit ist laut einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) Schluss (Az. IX R 36/15).

Die Entscheidung betrifft sowohl den Ausfall von Darlehen als auch Inanspruchnahmen aus einer Gesellschafterbürgschaft sowie den Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung – sofern diese nach dem 27. September 2017 geleistet wurden. "Alle diese Fälle werden künftig in den Fokus der Betriebsprüfung geraten", sagt Dr. Ulrich Viefers, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der Wirtschaftskanzlei WWS. "Werden die Prüfer fündig, drohen Gesellschaftern saftige Steuernachzahlungen." Einzige Ausnahme: Eine vom Teilhaber gewährte Fremdkapitalhilfe kommt einer Einlage gleich, etwa wenn vertraglich ein Rang­rücktritt vereinbart wurde.

Das könnte Sie auch interessieren:

BFH-Urteil eröffnet womöglich ein Trostpflaster

Ein weiteres BFH-Urteil eröffnet betroffenen Gesellschaftern womöglich ein Trostpflaster (Az. VIII R 13/15). Die Richter sind der Ansicht, dass der Ausfall einer Kapitalforderung für Privatleute zu negativen Einkünften laut Einkommensteuergesetz führen kann und somit zu einem steuerlich relevanten Verlust. Das Urteil betrifft alle Fälle seit Einführung der Abgeltungssteuer in 2009. "Voraussetzung ist jedoch, dass weitere Rückzahlungen ausgeschlossen werden können. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde", erklärt Steuerberater Viefers. Die bloße Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Kreditnehmers reiche hingegen nicht aus. "Bis ein Verfahren vollständig abgewickelt ist, können unter Umständen Jahre ins Land gehen", betont der Experte. "So lange können Gesellschafter ihren Ausfall steuerlich nicht geltend machen."

Weitere Urteile sind zu erwarten

Zum Thema Gesellschafterdarlehen ist laut Viefers das letzte Wort noch nicht gesprochen. Weitere wegweisende Urteile seien zu erwarten. "Das Zusammenspiel der beiden Entscheidungen bezüglich der steuerlichen Anerkennung von Forderungsausfällen eines Gesellschafters gegen seine GmbH ist noch nicht abschließend geklärt", betont Steuerberater Ulrich Viefers. Unternehmen sollten Gesellschafterdarlehen daher auf den Prüfstand stellen, bei Bedarf nachbessern und über Finanzierungsalternativen nach­denken. Dazu zähle die offene Einlage, bei der Gesellschafter in das haftende Kapital des Unternehmens einzahlen. Auch eine verdeckte Einlage könne sinnvoll sein. "Dabei verzichtet der Gesellschafter auf eine zum Zeitpunkt des Verzichts noch werthaltige Forderung."

Vorsicht bei Geld von Ehegatten

Bei Liquidation der Gesellschaft oder Veräußerung von Anteilen führen beide Varianten zu nachträglichen Anschaffungskosten, die sich steuermindernd auswirken. "Eine lohnende Finanzierungsalternative stellen Darlehen von Familienangehörigen dar", so Viefers. Firmen können solche Kredite im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens gefahrlos an die Gläubiger zurückzahlen. Vorsicht sei allerdings bei Geldspritzen von Ehegatten geboten. Das Finanzamt könne sie unter Umständen als eigenkapitalersetzend ansehen, wodurch die aktuelle BFH-Rechtsprechung zum Gesellschafterdarlehen greife.

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: