Wer eine bessere Beurteilung im Arbeitszeugnis stehen haben möchte als befriedigend, muss dafür auch Nachweise liefern können.

Wer eine bessere Beurteilung im Arbeitszeugnis stehen haben möchte als befriedigend, muss dafür auch Nachweise liefern können. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Arbeitszeugnis: "Gute" Leistung muss der Mitarbeiter beweisen

Im Arbeitszeugnis gilt heute als durchschnittliche Beurteilung die Formulierung "zu unserer vollen Zufriedenheit", was der Note "befriedigend" entspricht. Wer eine bessere Note haben will, muss nachprüfbare Argumente vorbringen.

Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden. Geklagt hat eine Frau, deren Arbeitgeber ihr bescheinigte, die Aufgaben "zu unserer vollen Zufriedenheit" erledigt zu haben. Das entspricht in der verklausulierten Zeugnissprache der Note "befriedigend". Die Frau verlangte jedoch die Bewertung  "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" und damit die Note "gut", mit der Begründung, dass ihre Leistung überdurchschnittlich gewesen sei. Sie hatte in einer Zahnarztpraxis am Empfang gearbeitet.

Die Vorinstanzen hatten der Klägerin ein "gut" zugestanden. Dabei hatten sie auf eine Studie der Universität Erlangen-Nürnberg verwiesen, wonach von gut 800 ausgewerteten Arbeitszeugnissen mehr als 87 Prozent eine gute oder sehr gute Bewertung enthielten.

Befriedigend ist gut genug

Das Bundesarbeitsgericht aber urteilt anders: Die Studien führten nicht zu einer anderen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Es komme dabei nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an. Ansatzpunkt sei die Note "befriedigend" als mittlere Note der Zufriedenheitsskala, erklärten die Erfurter Richter. Verlange der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, müsse er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden sei. Ein Zeugnis müsse nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein, so das Gericht.

Es verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück um zu prüfen, ob die Argumente der Klägerin eine "gute" Beurteilung rechtfertigen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. November 2014, Az.: 9 AZR 584/13

Text: / handwerksblatt.de

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