HAndy, Arbeitsrecht

Der Arbeitnehmer soll in seiner Freizeit zur Ruhe kommen, meint das LAG Thüringen. (Foto: © ocusfocus/123RF.com)

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Private Handynummer bleibt privat

Arbeitnehmer müssen dem Chef ihre Mobilfunknummer nicht mitteilen. Das sagt das Landesarbeitsgericht Thüringen.

Für viele Berufstätige gehört eine ständige Erreichbarkeit längst zur Normalität - Smartphone & Co. machen es möglich. Doch wie weit darf und soll die Erreichbarkeit gehen? Nicht erst seit der DSGVO gilt: Datenschutz geht vor! Arbeitgeber haben daher kein generelles Recht darauf, die private Handynummer ihrer Mitarbeiter zu kennen, urteilt das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG). Arbeitnehmer müssten nicht ständig und überall erreichbar sein, denn so könnten sie nicht zur Ruhe kommen. Die Forderung nach der Privatnummer sei eine unzulässige Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte sein Notdienst-System umgestellt und alle Mitarbeiter abgemahnt, die – neben der privaten Festnetznummer – ihre Handynummer nicht preisgeben wollten. Hiergegen wehrten sich die Betroffenen vor Gericht und verlangten die Entfernung aus der Personalakte.

Eingriff in Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Urteil: Die Abmahnungen waren nicht rechtmäßig, entschied das Gericht. Arbeitgeber hätten kein generelles Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer ihrer Arbeitnehmer. Grenzen setze hier der Datenschutz. Verweigere ein Mitarbeiter die Herausgabe, dürfe er nicht deswegen abgemahnt werden. Ob ein solcher Anspruch des Arbeitgebers rechtlich überhaupt eine Grundlage hat, ließen die Richter offen. Der Datenschutz habe in jedem Fall auch im Arbeitsleben Vorrang. Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilnummer stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, welcher durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein müsse. Der Arbeitnehmer könne sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen.

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Der Arbeitgeber habe hier durch die Änderung seines Rufbereitschaft-Systems selbst die Problemlage herbeigeführt. Er könne auch auf anderem Weg sicherstellen, dass Beschäftigte im Notfall erreicht werden können, entschieden die Richter.

Das LAG hat gegen seine Entscheidung keine Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2018, Az. 6 Sa 442 / 17 und 6 Sa 444 /17

 

Text: / handwerksblatt.de

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