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Ehrenamtliche Richter: Entschädigung steuerfrei

Ehrenamtliche Richter erhalten sechs Euro pro Stunde als Entschädigung für den Zeitausfall. Diese Entschädigung müssen sie künftig nicht mehr versteuern, das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

In Deutschland engagieren sich 60.000 Arbeitnehmer und Arbeitgeber als ehrenamtliche Richter. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt festgestellt hat, ist ihre Entschädigung für Zeitversäumnisse steuerfrei.  Die Entschädigung für Verdienstausfall müssen sie allerdings weiterhin versteuern.

Die ehrenamtlichen Richter und Schöffen erhalten die Entschädigungen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz. Der Kläger, ein angestellter Steuerberater, war als ehrenamtlicher Richter an einem Landgericht tätig. Er erhielt Entschädigungen für den Zeitausfall, für den Verdienstausfall als Angestellter und die Fahrtkosten erstattet. Das Finanzamt wollte die Entschädigungen für Zeitversäumnis und für Verdienstausfall besteuern. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Die Entschädigung für Verdienstausfall muss weiterhin versteuert werden

Der Fall ging bis vor den Bundesfinanzhof, wo man dem Finanzamt und dem Finanzgericht nur noch teilweise gefolgt ist. Die Entschädigung für Zeitversäumnis ersetzte keine ausgefallenen Einkünfte und sei daher nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht steuerbar, sagten die obersten Finanzrichter. Nur die Entschädigung für den Verdienstausfall werde als Ersatz für den entfallenen Arbeitslohn der ehrenamtlich tätigen Richter gezahlt, trete an die Stelle steuerbarer Einkünfte und sei daher zu versteuern.

Mit der Entscheidung des BFH wird zukünftig das Engagement der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter steuerrechtlich besser behandelt.  

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Urteil vom 31. Januar 2017, Az.: IX R 10/16
Quelle: Bundesfinanzhof

So wird man ehrenamtlicher Richter bei Arbeits- und Sozialgerichten

Bei Arbeits- und Sozialgerichten wirken neben Berufsrichtern auch ehrenamtliche Richter mit. Bei der Erstellung von Vorschlagslisten mit Kandidaten unterstützen unter anderem die Handwerkskammern und andere Arbeitgeberverbände die Gerichte. Die Amtsperiode dauert fünf Jahre, nach Ablauf kann eine Wiederberufung erfolgen.

Die Stimme der ehrenamtlichen Richter haben das gleiche Gewicht wie die des Berufsrichters: Sie bringen ihre Erfahrungen aus dem beruflichen Alltag bei der Urteilsfindung mit ein. So wird bei den Gerichtsverfahren die Praxisnähe gewährleistet.

Die Voraussetzungen

Zu den Voraussetzungen für die Berufung zum Beispiel an die Gerichte der 1. Instanz in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit gehören insbesondere:

  • Vollendung des 25. Lebensjahrs,
  • Wahlrecht zum deutschen Bundestag, 
  • Wohnsitz oder gewerblicher Sitz im Gerichtsbezirk des jeweiligen Arbeits- bzw. Sozialgerichts
  • Bei Arbeitgeberfunktion: Ehrenamtliche Richter aus dem Arbeitgeberkreis können zum Beispiel Personen sein, die regelmäßig mindestens eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin oder einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Bei Betrieben einer juristischen Person oder Personengemeinschaft, deren Vertreter kraft Gesetz beziehungweise kraft Satzung oder Gesellschaftsvertrag 
  • kein Vorliegen von gesetzlichen Ausschlussgründen.

Quelle: HWK Stuttgart

Text: / handwerksblatt.de

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