Sicherheitskleidung

Will der Arbeitgeber, dass der Mitarbeiter Sicherheitskleidung trägt, muss er die Umkleidezeit bezahlen. (Foto: © Piotr Wytrążek/123RF.com)

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Shirt und Schuhe anziehen wird bezahlt

Betriebsführung

Der Arbeitgeber muss Umkleidezeiten bei auffälliger Dienstkleidung vergüten. Ein Poloshirt mit Firmenlogo und Sicherheits­schuhe genügen dem Bundesarbeitsgericht dafür.

Muss ein Beschäftigter eine vor­geschriebene Dienst­kleidung tragen, hat sein Chef die Zeit zum Umziehen zu vergüten. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Diese Regel gilt auch dann, wenn der Arbeit­nehmer nur ein Poloshirt mit Firmenlogo sowie Sicherheits­schuhe tragen muss. 

Zwar können Arbeit­nehmer eine solche Kleidung auch bereits zu Hause anziehen. Nach Auffassung der Erfurter Richter gilt ein Shirt mit Firmenlogo allerdings als eine auffällige Dienst­kleidung, die kaum jemand freiwillig in seiner Freizeit tragen wolle – und somit zählten das An- und Ausziehen im Betrieb zur Arbeitszeit.

Tarif­verträge können zwar regeln, dass Umkleide­zeiten nicht als Arbeitszeit gewertet werden. Grund­sätzlich muss der Chef aber die Umkleide­zeit vergüten, wenn Beschäftigte ihre Arbeits-, Sicherheits-, und Schutz­kleidung zum Beispiel nicht nach Hause mitnehmen dürfen oder das Tragen der Kleidung auf dem Weg zur Arbeit unzumutbar für sie ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. April 2018, Az. 5 AZR 245/17

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Auch andere Gerichte haben sich mit dem Thema beschäftigt: 

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2017, Az. 3 Sa 499/16
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 6. Juli 2015; Az. 8 Sa 53/14  
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Vergleich vom 3. August 2015, Az. 9 Sa 425/15   
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23. November 2015, Az. 6 Sa 494/15

Text: / handwerksblatt.de

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