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Wer trägt Schuld an einem Unfall? Die Frage ist oft nicht leicht zu klären. (Foto: © Jozef Polc/123RF.com)

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Mitverschulden des Dachdeckers beim Sturz

Betriebsführung

Ein Dachdecker stürzt ab und bekommt ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro sowie Schadensersatz zugesprochen. Er ist aber zur Hälfte mit Schuld an seinem Unfall, weil er nicht vorsichtig genug war.

Die Stadt Netphen und der verantwortliche Ingenieur sind vom Oberlandesgericht Hamm wegen der Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht verurteilt worden. Sie müssen an einen Dachdecker 50.000 Euro Schmerzensgeld, 4.800 Euro Ersatz für materielle Schäden, einen Verdienstausfallschaden von monatlich 2.200 Euro sowie einen Haushaltsführungsschaden von monatlich 100 Euro zahlen.

Der Fall: Der Dachdecker stürzte bei Arbeiten auf dem Dach der Dreisbachhalle in Netphen ab. Eine auf dem Dach der Halle befindliche Lichtkuppel war zuvor beschädigt und mit einer Plane abgedeckt worden. Der Mann geriet bei Arbeiten auf dem Dach der Halle aus ungeklärten Umständen auf die abgedeckte Lichtkuppel und stürzte 8,5 Meter in die Tiefe. Er zog sich lebensgefährliche Verletzungen zu, etwa mehrere Knochenbrüche, die nicht folgenlos ausgeheilt sind. Heute ist er dauerhaft auf die Benutzung von Gehhilfen oder auf einen Rollstuhl angewiesen. Seinen früheren Beruf kann er nicht mehr ausüben.

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Das Urteil: Das Oberlandesgericht (OLG) hat das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Siegen (Az. 1 O 70/12) teilweise abgeändert. Das Landgericht war von einem 25-prozentigen Mitverschulden ausgegangen.

Das OLG hat hingegen ein 50-prozentiges Mitverschulden des Handwerkers angenommen. Er sei zwar selbst verpflichtet gewesen, die Baustellensicherheit zu gewährleisten. Er falle aber dennoch in den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht der beklagten Stadt. Denn diese treffe eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht. Das beruhe auf der vorangegangenen zweimaligen Beschädigung der Lichtkuppel und der Verdeckung der Gefahrenstelle durch eine nicht tragfähige Plane. Der Dachdecker sei auch auf die gesteigerte Gefahrenlage nicht hingewiesen worden. Den klagenden Handwerker treffe allerdings ein hälftiges Mitverschulden. Denn er habe sich nicht davon überzeugt, ob die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen getroffen wurden, obwohl er in unmittelbarer Nähe zu der Gefahrenstelle gearbeitet habe.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 7. September 2018, Az. 7 U 12/17 

Text: / handwerksblatt.de

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