Fehler gefunden? Dann bitte nachbessern lassen! (Foto: © stocking/123RF.com)

Vorlesen:

Keine Gewährleistung kriegt, wer Beweise beseitigt!

Betriebsführung

Reklamiert der Kunde nach Abnahme einen Mangel, muss er ihn beweisen. Lässt er den Fehler anderweitig beseitigen, ohne vorher Nachbesserung zu verlangen, muss er selber dafür zahlen.

Lässt ein Auftraggeber eine Heizung sanieren, bleibt er auf den Kosten sitzen, wenn er vorher dafür sorgt, dass die Mängel nicht mehr geprüft werden können.

Der Fall

Ein Bauherr ließ sein Einfamilienhaus mit einer Heizungsanlage ausstatten: Solewärmepumpe plus Speicher und Fernbedienungen. Die Werkleistung des Heizungsbauers A hatte er bereits abgenommen, als er bemerkte, dass die Fernbedienung nicht richtig funktionierte.

Anstatt den Heizungsbauer zur Nachbesserung aufzufordern, ließ der Auftraggeber kurzerhand einen anderen Handwerker die Heizung vollständig abbauen und neu installieren. Die Kosten dieser Aktion forderte er als Schadenersatz von dem Heizungsbauer, rund 16.400 Euro. Er meinte, die Rechnung des zweiten Heizungsbauers belege, welche Nachbesserungsarbeiten nötig gewesen seien.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Celle wies ihn ab. Beanstande ein Auftraggeber nach der Abnahme ein Werk als mangelhaft, müsse er diesen Vorwurf belegen. Das habe der Hauseigentümer unmöglich gemacht, indem er die Wärmepumpenheizung abbauen und neu montieren ließ, erklärten die Richter. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige habe nur die instandgesetzte Anlage besichtigen, aber nicht prüfen können, inwiefern die Werkleistung des Heizungsbauers Mängel aufwies.

Das könnte Sie auch interessieren:

Handwerker-Rechnung ist kein Beweis

Eine Handwerker-Rechnung könne die Prüfung durch einen Sachverständigen auch nicht ersetzen. Ihr sei beispielsweise nicht zu entnehmen, ob der zweite Heizungsbauer die Funktionstauglichkeit der Nachtabsenkung geprüft habe. Dass es notwendig war, die Anlage komplett neu zu installieren, sei jedenfalls kaum nachvollziehbar. So könnte etwa ein Kurzschluss in einer Elektroleitung die Heizungssteuerung außer Gefecht gesetzt haben. Dann hätte es gereicht, den Kurzschluss zu beseitigen. 

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 8. Mai 2014, AZ. 5 U 163/13 (Das Urteil ist erst seit kurzem rechtskräftig, nachdem der Bauherr seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen hat.)

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: