Dusche, Arbeitsunfall, Legionellen

Im Duschwasser können Keime lauern. (Foto: © Sutichak Yachiangkham/123RF.com)

Vorlesen:

Duschen auf eigene Gefahr

Infiziert sich ein Elektrotechniker auf einer Dienstreise in der Hoteldusche mit Legionellen, ist das kein Arbeitsunfall. Die Körperpflege erfolgt nämlich nicht im dienstlichen Interesse.

Duschen in Hotels können manchmal eine Gefahr für die Gesundheit darstellen. Ein Arbeitnehmer steht dabei aber nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, meint das Landessozialgericht Stuttgart.

Der Fall: Ein Elektrotechniker war jahrelang auf Montage tätig, zuletzt unter anderem in Gent/Belgien. Von einer mehrtägigen Dienstreise kehrte er mit grippeähnlichen Symptomen zurück. Grund war eine Vergiftung mit Legionellen, an der er acht Wochen später starb. Seine Witwe nahm die Berufsgenossenschaft in Anspruch, weil die Erkrankung im Dienst erfolgt war.

Das Urteil: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg lehnte – anders als die erste Instanz – die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Der Mann hätte durch seine Tätigkeit "einer Infektionsgefahr besonders ausgesetzt" gewesen sein müssen. Hierfür fehlt nach Ansicht des Gerichts aber der Beweis. 

Kein Zusammenhang mit dienstlicher Tätigkeit

Das könnte Sie auch interessieren:

Es konnte nicht mehr aufgeklärt werden, wie es zu der Legionellen-Infektion kam. Nur die Duschen in den belgischen Hotels kämen als Infektionsherd in Frage, denn der Sachverständige hat eine Gefährdung bei der beruflichen Tätigkeit des Elektrotechnikers verneint. Das Duschen im Hotel vor Arbeitsbeginn oder nach Feierabend stehe aber nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da kein Zusammenhang mit der versicherten Berufstätigkeit bestanden habe, betonte das Gericht. Zwar habe ein Sachverständiger bestätigt, dass Hotelduschen ein Infektionsrisiko darstellen können, da bei Nichtnutzung der Zimmer das Wasser längere Zeit in den Leitungen stehe. Aber es seien keine Legionellen in den Hotels nachgewiesen worden.

Die Tatsache, dass die häusliche Dusche nicht kontaminiert war, reichte nach Meinung der Stuttgarter Richter ebensowenig für eine Anerkennung als Arbeitsunfall aus wie der Umstand, dass eines der Hotels inzwischen geschlossen ist und nicht mehr kontrolliert werden kann. Das Gericht lehnte daher die Hinterbliebenen-Leistungen ab.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2018, Az. L 3 U 4168/17

Hintergrund: Für die Witwe macht es finanziell durchaus einen Unterschied, ob ihrem verstorbenen Mann das Verletztengeld der Berufsgenossenschaft oder nur das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse zustand. Das bei Arbeitsunfällen zustehende Verletztengeld macht 80 Prozent des vorher regelmäßig erzielten Bruttoverdienstes aus, maximal gibt’s das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt. 

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: