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Keine gute Nachricht für das Arbeitszimmer

Betriebsführung

Arbeitszimmer können auch in Zukunft nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn sie ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt werden. Die Entscheidung des BFH wird viele Berufstätige entäuschen.

Millionen Berufstätige und Selbstständige, die zum Teil von zu Hause aus arbeiten, hatten auf ein positives Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Arbeitszimmer gehofft. Die Richter haben nun aber klargestellt, dass ein Raum, der nur zum Teil oder nur zeitweise als Arbeitszimmer genutzt wird, auch in Zukunft nicht als Arbeitszimmer mit den anteiligen Kosten steuerlich anerkannt werden kann.

Es war und bleibt so: Nur wenn ein Zimmer ausschließlich beruflich/betrieblich genutzt wird können die Kosten für das Arbeitszimmer – anteilige Miete, Zinsaufwendungen oder Abschreibungen – steuerlich in Abzug gebracht werden. Das Zimmer muss auch vom privaten Wohnraum etwa durch eine Wand abgegrenzt sein.

Immerhin: Rechtssicherheit
Dr. Raoul Riedlinger, Präsident der Bundessteuerberaterkammer bedauert die Entscheidung der obersten Finanzrichter: "Die moderne Arbeitswelt erfordert ein hohes Maß an Flexibilität, dies spiegelt sich auch in entsprechenden Arbeitsplatzmodellen wider. Dieser Entwicklung hat der BFH nicht Rechnung getragen. Mit Verweis auf das Leistungsfähigkeitsprinzip wäre eine Aufteilbarkeit durchaus gut begründbar gewesen"

Einen Vorteil habe die Entscheidung, so Riedlinger: "Mögliche zukünftige Probleme bei der Aufteilung der Aufwendungen werden nun vermieden, insofern herrscht wieder Rechtssicherheit."

Ähnlich sieht es Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler: "Die Politik sollte das Urteil aber zum Anlass nehmen, um über die Regelungen nachzudenken – schließlich haben sich zahlreiche Bürger beschwert. Auch ist fraglich, ob das geltende Recht noch in die flexible Arbeitswelt passt!"

KF
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Text: / handwerksblatt.de

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