Arbeitsrecht

Foto: © auremar/123RF.com

Vorlesen:

Nebenjobs: Was ist erlaubt?

Viele Arbeitnehmer bessern nach Feierabend ihr Einkommen mit Nebentätigkeiten auf. Der Chef muss das aber nicht grundsätzlich dulden.

Immer mehr Deutsche bessern ihr Einkommen mit einem Nebenjob auf. Wer nicht aufpasst, kann sich aber eine Abmahnung oder gar eine Kündigung einhandeln. Die Deutsche Anwaltauskunft erklärt, was man beachten sollte.

Grundsätzlich steht es jedem Arbeitnehmer frei, einen Nebenjob anzutreten. Der Arbeitgeber darf dies nicht generell im Arbeitsvertrag ausschließen. Erlaubt sind aber Klauseln, die den Mitarbeiter verpflichten, vor einer Aufnahme eines Nebenjobs den Chef zu fragen. "Die Formulierungen im Arbeits- oder Tarifvertrag können ganz unterschiedlich sein", sagt die Rechtsanwältin Dr. Barbara Reinhard von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). "Manchmal wird nur eine Anzeige der Information verlangt. In anderen Fällen muss der Chef der Nebentätigkeit ausdrücklich zustimmen." Es empfiehlt sich in jedem Fall, einen Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag zu werfen. Arbeitgeber können auch eine schriftliche Genehmigung für den Nebenjob ausstellen.

Keine Arbeit für die Konkurrenz!

Der Chef muss nicht jeden Nebenjob akzeptieren. "Grundsätzlich ist es Arbeitnehmern nicht erlaubt, Nebenjobs auszuüben, die eine direkte Konkurrenztätigkeit darstellen", sagt die Arbeitsrechtlerin Dr. Reinhard. Niemand darf nach Feierabend  für ein konkurrierendes Unternehmen jobben.

Nebenjobs, die sich negativ auf die Arbeitskraft eines Mitarbeiters auswirken, kann der Chef untersagen. "Wenn der Arbeitnehmer ständig erschöpft ist, weil er nachts einem Zweitjob nachgeht, kann und muss der Arbeitgeber das nicht hinnehmen", sagt Dr. Reinhard. Jede Tätigkeit, die geeignet sei, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten zu beeinträchtigen oder berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegensteht, kann dieser verbieten.


Eine wichtige Grenze zieht das Arbeitszeitgesetz: Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer nur acht Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche arbeiten. Wer neben einem Vollzeitjob Nebentätigkeiten ausübt, kann diese Höchstarbeitszeit schnell überschreiten. Da der Chef auch für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich ist, kann er Nebentätigkeiten verbieten, die eine Überschreitung der maximalen Arbeitszeit mit sich bringen. Wer innerhalb seines regulären Jobs die Höchstgrenze regelmäßig ausschöpft, kann also nicht damit rechnen, von seinem Chef den Segen für einen Zweitjob zu erhalten.

Im Urlaub geht die Erholung vor

Darf der Mitarbeiter einem Nebenjob nachgehen, wenn er im Urlaub oder krankgeschrieben ist? "Der Urlaub dient dazu, dass der Arbeitnehmer sich erholt und seine Arbeitskraft wiederhergestellt wird. Aus diesem Grund wird diese Zeit auch vom Arbeitgeber bezahlt", sagt die Expertin. Das Bundesarbeitsgesetz verbiete daher eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit während des Urlaubs. Ob eine Tätigkeit in der Urlaubszeit verboten ist, kommt letztlich auf den Einzelfall an: Wer während der Ferien drei Wochen auf einer Baustelle Zementsäcke schleppt, wird sich dabei kaum erholen und kann entsprechend auch kein Verständnis seines Arbeitgebers erwarten. Wer hingegen nur wenige Stunden zusätzlich am Wochenende arbeitet, kann dies auch problemlos während des Urlaubs tun.

Krank und trotzdem Nebenjob machen? Geht manchmal

Auch eine Krankschreibung bedeutet nicht automatisch, dass der Nebenjob ruhen muss. "Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt immer nur für eine bestimmte Tätigkeit", sagt Dr. Reinhard. "Entscheidend ist, ob die Erkrankung der jeweils relevanten Arbeitstätigkeit entgegensteht: Ein LKW-Fahrer, der wegen eines Beinbruchs nicht am Steuer sitzen darf, kann zum Beispiel trotzdem in einem Callcenter arbeiten." Es spricht also nichts dagegen, den Nebenjob weiterhin auszuüben, wenn er von der Krankschreibung nicht betroffen ist und die Genesung nicht gefährdet.

 Foto: © auremar/123RFcom


Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: