Schluss mit Kreditgebühren!

Schluss mit Kreditgebühren! (Foto: © Andriy Popov/123RF.com)

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Keine Gebühren mehr für Firmenkredite

Banken dürfen von Unternehmen keine Bearbeitungsgebühren für Darlehen verlangen. Kunden können ihr Geld zurückfordern – sofern die Ansprüche nicht verjährt sind.

Der Bundesgerichtshof  (BGH) hat am 4. Juli 2017 die Bearbeitungsgebühren für gewerbliche Darlehensverträge gekippt. Das richtungsweisende Urteil eröffnet Unternehmern die Möglichkeit, dieses Geld von der Bank zurückzufordern, sofern keine Verjährung eingetreten ist. Im Mai 2014 hatte der BGH bereits entschieden, dass Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten unzulässig sind, da sie den Kunden unangemessen benachteiligen. 

Rechtsauffassung auf Unternehmer ausgeweitet

Das Gericht weitet diese Rechtsauffassung nun auch auf Unternehmer aus. Die Begründung: Bei den Gebührenklauseln handelt es sich um sogenannte Preisnebenabreden, die der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegen. Die Klauseln halten dieser Inhaltskontrolle nicht stand. Banken müssten ihre Kosten für die Kreditvergabe aus den erzielten Zinsen decken, so das Urteil.

Die Karlsruher Richter sahen keine Argumente dafür, Unternehmen bei der Kreditvergabe anders zu behandeln als Verbraucher. Die Unwirksamkeit der Klauseln hinge vor allem nicht davon ab, wie schutzwürdig der Kunde sei. Er ginge vielmehr darum, dass sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar seien. 

"Wer sein Geld zurückfordern will, sollte sich beeilen", rät Ecovis-Rechtsanwalt Ulrich Schlamminger. "Nach drei Jahren verjähren Rückzahlungsansprüche. Daher können Unternehmer und Freiberufler Gebühren in diesem Jahr noch für ab 2014 abgeschlossene Darlehensverträge zurückfordern."

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Da die Banken die Rückzahlung in der Regel nicht freiwillig anbieten, müssen Kunden ihre Bank schriftlich mit Fristsetzung dazu auffordern und gegebenenfalls ihre Forderung vor Gericht geltend machen. Darauf weist die Handwerkskammer Cottbus hin.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 4. Juli 2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16

Text: / handwerksblatt.de

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