Diesel, Skandal, Fahrverbot; Dieselaffäre, Software, Update

Wer seinen Diesel weiter fahren will, muss die Software aktualisieren lassen (Foto: © Sergey Rasulov/123RF.com)

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Ohne Software-Update wird der Wagen stillgelegt

Besitzer eines Skandal-Diesels müssen ihr Auto mit einer neuen Abgas-Software nachrüsten lassen. Sonst wird ihr Fahrzeug rechtmäßig stillgelegt, sagen mittlerweile drei Oberverwaltungsgerichte.

Halter von Dieselfahrzeugen, bei denen eine unzulässige Abschaltvorrichtung ("Schummel-Software") eingebaut ist, sind zum Software-Update verpflichtet. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einem Grundsatzbeschluss entschieden und damit Straßenverkehrsbehörden im Raum Köln und Düsseldorf Recht gegeben, die solche Wagen stillgelegt hatten. 

Die Fälle: Im Zuge des Abgasskandals verpflichtete das Kraftfahrtbundesamt die betroffenen Autohersteller, die unzulässigen Abschaltvorrichtungen zu entfernen. Die Unternehmen boten daraufhin kostenlose Software-Updates an, welche die erhöhten Abgaswerte begrenzen sollen.

Zwei Halter weigerten sich, an ihren Fahrzeugen ein Software-Update vornehmen zu lassen, obwohl sie dazu aufgefordert worden waren. Daraufhin verbot die Straßenverkehrsbehörde den Betrieb des einen Fahrzeugs. In dem anderen Fall gab sie dem Besitzer nochmals eine Frist und drohte ein Zwangsgeld an. Beide Fahrzeughalter beantragten dagegen einstweiligen Rechtsschutz vor dem OVG. Sie argumentierten, dass kein sofortiges Software-Update nötig sei. Zum einen trage das einzelne Fahrzeug nur gering zur Stickstoffdioxid-Belastung bei, zum anderen führe das Update zu Beweisverlusten in Zivilprozessen gegen die Hersteller und Verkäufer.

Gefahr für Gesundheit und Umwelt

Die Entscheidungen: Die Autobesitzer hatten keinen Erfolg. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sei nur dann gewährleistet, wenn jedes einzelne Fahrzeug die Emissionsgrenzwerte einhalte, erklärten die Münsteraner Richter. Etwaigen Beweisverlusten im Zivilprozess könnten die Halter durch ein selbstständiges Beweisverfahren vorbeugen. Nach diesen Eilentscheidungen müssen sich die Verwaltungsgerichte in Köln und Düsseldorf noch in einem ausführlichen Klageverfahren mit der Rechtsfrage befassen.

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. August 2018, Az. 8 B 548/18 und 8 B 865/18

Aktualisierung vom 26. März 2019:

Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hält die Stillegung eines Dieselfahrzeugs mit illegaler Abschalt-Vorrichtung für rechtmäßig. Es ging dabei um einen Wagen mit Motortyp EA 189 (Euro 5). Durch das Weiterfahren mit der alten Software "ergebe sich eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit und die Umwelt, so dass bei Nichtteilnahme an der Rückrufaktion eine Betriebsuntersagung auch als verhältnismäßige Maßnahme von einem Fahrzeughalter hingenommen werden müsse".

Hessischer VGH, Beschluss vom 20. März 2019, Az. 2 B 261/19

Aktualisierung vom 2. April 2019:

Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in mehreren Eilverfahren entschieden, dass die Stilllegungen von Fahrzeugen mit nicht nachgerüstetem Dieselmotor rechtmäßig sind. Es ging dabei um Fahrzeuge der Marken VW Touran und Polo sowie Audi A 6, die mit dem Motortyp EA 189 ausgestattet sind. Das öffentliche Interesse an Gesundheitsschutz und an Luftreinhaltung überwiege das private Interesse am Weiterbetrieb des Fahrzeugs, erklärte das Gericht.

Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgBeschluss vom 25. März 2019, Az. OVG 1 S 63.18, OVG 1 S 117.18, OVG 1 S 123.18 und OVG 1 S 125.18 

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Text: / handwerksblatt.de