Ausländische Fachkräfte werden es künftig leichter haben, nach Deutschland zu kommen. Arbeitgeber werden es leichter haben, diese zu beschäftigen. (Foto: © Bartolomiej Pietrzyk/123RF.com)

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Einwanderungsgesetz: Was das fürs Handwerk bedeutet

Der Bundesrat macht den Weg frei für das Migrationspaket, dazu gehört das Fachkräfteeinwanderungsgesetz. Was bedeutet das in der Praxis für die Unternehmen im Handwerk?

Der Bundesrat hat den Weg frei gemacht für das große Migrationspaket. Für das Handwerk, das sich sehr stark bei der Integration engagiert, ist es ein wichtiges Signal, dass die Zuwanderung beruflich qualifizierter Fachkräfte und deren Beschäftigung jetzt deutlich erleichtert wird.

Das Fachkräftezuwanderungsgesetz und die anderen Gesetze aus dem Migrationspaket sollen Anfang 2020 in Kraft treten, zum Teil auch schon im August 2019. Sie richten sich an Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten, die in Deutschland arbeiten möchten.

Wenn sie einen Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation vorweisen können, dürfen sie das tun. Die Beschränkung auf Engpass- oder Mangelberufe, die besonders vom Fachkräftemangel betroffen sind, fällt künftig weg.

Auch auf die Vorrangprüfung soll komplett verzichtet werden. Hier muss die Arbeitsagentur bislang prüfen, ob nicht auch Deutsche oder EU-Bürger für die Stelle in Frage kommen. Gibt es Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt, könnte diese Regelung aber wieder eingeführt werden.

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Das sind die wichtigsten Neuerungen:

  • Es gibt einen einheitlichen Fachkräftebegriff, der für Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung gilt.

  • Die Vorrangprüfung bei anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag fällt weg.

  • Die Begrenzung auf Mangelberufe bei qualifizierter Berufsausbildung fällt ebenfalls weg. 

  • Es gibt nun die Möglichkeit für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung (genau wie bei der bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen) für eine gewisse Zeit (sechs Monate)  nach Deutschland zu kommen, um sich einen Arbeitsplatz zu suchen. Voraussetzung sind deutsche Sprachkenntnisse und eine "Lebensunterhaltssicherung", Sozialleistungen erhalten sie in dieser Zeit nicht. Das wird jetzt fünf Jahre lang ausprobiert.

  • Wer einen geprüften ausländischen Abschluss vorweisen kann, der bekommt bessere Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen, Verfahrensvereinfachungen (Bündelung der Zuständigkeiten bei zentralen Ausländerbehörden und beschleunigte Verfahren für Fachkräfte).

  • Ausländer, die in Deutschland einen Ausbildungsplatz suchen müssen nun nicht mehr einen Schulabschluss vorweisen, der zum Studium in Deutschland berechtigt. Ausreichend ist, dass der Abschluss ein Studium im Heimatland ermöglicht.

  • Wichtig für Arbeitgeber: Anstelle von zwei haben sie künftig vier Wochen Zeit, der Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wurde.


Ausbildungsförderung

Das ebenfalls vom Bundesrat beschlossene Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern, kurz das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz, soll Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung und Geduldete, die sich um eine Ausbildung und Beschäftigung bemühen, stärker unterstützen. Es soll ab 1. August 2019 in Kraft treten.

Es erleichtert die Teilnahme an Integrations- und berufsbezogenen Sprachkursen sowie die Förderung einer Ausbildung.  Neu ist, dass eine gute Bleibeperspektive nicht mehr entscheidend ist. 

Heißt: Alle Asylbewerber können nach neun Monaten in Deutschland an einem Integrations- und Sprachkurs teilnehmen. Bislang haben nur Personen mit guter Bleibeperspektive das Recht auf eine solche Förderung.

Geduldete können nach sechs Monaten in der Duldung an einem berufsbezogenen Deutschkurs teilnehmen.

Künftig kann das Arbeitslosengeld während eines Integrationskurses oder berufsbezogenen Sprachkurses fortgezahlt werden, wenn die Arbeitsagentur ihr OK gibt.

Leichter ausbilden

Interessant für das Handwerk: Das Gesetz erleichtert die Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung. Sie soll weitgehend unabhängig von aufenthaltsrechtlichen Vorgaben sein. Voraussetzung bleibt allerdings, dass die Menschen in Deutschland arbeiten dürfen. Wenn sie sich gestattet oder geduldet hier aufhalten, ist die Berufsausbildungsvorbereitung weiterhin an Vorfristen geknüpft.

Bessere Perspektive für gut integrierte Ausländer

Geduldete Ausländer sollen in Zukunft eine langfristige und rechtssichere Aufenthaltsperspektive in Deutschland haben. Der Bundesrat hat das "Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung" gebilligt. Es soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die Ausbildungsduldung gilt künftig auch bei anerkannten Helfer- und Assistenzausbildungen - zumindest dann, wenn es sich um Engpassberufe handelt. 

Geduldete erhalten bundesweit eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis, wenn sie nach Abschluss der Ausbildung direkt weiterbeschäftigt werden.

Neu ist eine Stichtagsregelung: Danach profitieren von dem Gesetz nur integrierte Geduldete, die vor dem 1. August 2018 eingereist sind.

Bundesrat hatte sich Lockerungen erhofft

Wegen der hohen Hürden befürchtet der Bundesrat, "dass vielen Menschen der Zugang zur Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung verwehrt bleibt". Die Länder hatten Lockerungen und Erleichterungen bei der Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung gefordert.

Sie fordern die Bundesregierung auf, "sorgfältig zu beobachten, in welchem Umfang die neuen Duldungstatbestände in Anspruch genommen werden". Gegebenenfalls müsste sie ein Gesetz vorlegen, das den Zugang zur Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung verbessert. Vorschläge liegen vor.

Quellen: Bundesrat, Arbeitsagentur

Text: / handwerksblatt.de

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