E-Vergabe wird Pflicht bei EU-weiten Ausschreibungen.

E-Vergabe wird Pflicht bei EU-weiten Ausschreibungen. (Foto: © dolgachov/123RF.com)

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Öffentliche Auftragsvergabe zunehmend elektronisch

Die Handwerkskammer Münster informiert über Fristen der eVergabe.

Am 18. Oktober tritt die nächste Stufe der elektronischen Vergabe in Kraft. Im Oberschwellenbereich, das heißt ab einem Auftragswert in Höhe von 5,548 Millionen Euro netto bei Bauleistungen und 221.000 Euro netto bei Dienst- und Lieferleistungen, dürfen öffentliche Auftraggeber ab sofort nur noch elektronische Angebote zulassen.

Entscheidend für die Schwellenwertberechnung ist der Gesamtauftragswert. Ist die Baumaßnahme beziehungsweise Dienst- oder Lieferleistung in Lose aufgeteilt, kann daher auch bei den einzelnen Losen und Aufträgen, deren Wert für sich gesehen niedriger ist, eine Pflicht zur elektronischen Angebotsabgabe bestehen.

Neuerungen auch im Unterschwellenbereich

Im Unterschwellenbereich musste der öffentliche Auftraggeber bei Bauleistungen bisher schriftliche und elektronische Angebote zulassen. Ab 18. Oktober darf er gemäß Paragraf 13 Absatz 1 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) dazu übergehen nur noch elektronische Angebote zuzulassen. Ausnahmetatbestände, wie sie die Vergabeverordnung (VgV) für Dienst- und Lieferleistungen im Oberschwellenbereich und die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) im Unterschwellenbereich vorsehen, gibt es in der VOB im Unterschwellenbereich nicht. Nach Paragraf 38 Absatz 4 UVgO muss der öffentliche Auftraggeber zum Beispiel keine elektronischen Angebote verlangen oder akzeptieren, wenn die Auftragssumme unter 25.000 Euro netto liegt. Im VOB-Oberschwellenbereich kommt es auf die verwendeten elektronischen Mittel an, vergleiche Paragraf 11b VOB/A-EU.

Für Dienst- und Lieferleistungen führt die UVgO die eVergabe in zwei Stufen ein: Ab dem 1. Januar 2019 müssen öffentliche Auftraggeber elektronische Angebote akzeptieren, auch wenn sie die Schriftform vorgegeben haben. Im Ergebnis sind schriftliche und elektronische Angebote möglich. Ab dem 1. Januar 2020 dürfen öffentliche Auftraggeber nur noch elektronische Angebote zulassen.

In NRW ist die UVgO am 9. Juni für Landesbörden in Kraft getreten und mit kleinen Abweichungen am 15. September für Gemeinden, Gemeindeverbände sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen. Bei anderen öffentlichen Auftraggebern wie Eigenbetrieben, Anstalten des öffentlichen Rechts und Zuwendungsempfängern ist dies einzelfallabhängig. Für Maßnahmen des Bundes gilt die UVgO bereits seit dem 2. September 2017.

Text: / handwerksblatt.de

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