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Aufgaben der Soka-Bau sind die Finanzierung von Urlaubsgeldern, die Bezuschussung der Berufsausbildung, betriebliche Altersvorsorge und neuerdings auch die Kontrolle der Mindestlöhne (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Soka-Bau darf Beitrag nicht schätzen

Geld aus Schwarzarbeit darf nicht zur Berechnung der Soka-Bau-Beiträge herangezogen werden. Eine Schätzung auf dieser Grundlage ist nichtig.

Die Sozialkasse des Baugewerbes (Soka-Bau) darf Schwarzgeld – für das also weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden – nicht in ihre  Berechnung einbeziehen und die Beiträge aus dieser Summe schätzen.

Der Fall: Durch eine Prüfung des Hauptzollamts fiel auf, dass ein Unternehmer möglicherweise an seine Arbeitnehmer einen Teil des Lohns schwarz gezahlt hatte. Da er dafür keine Beiträge an die Soka-Bau geleistet hatte, schätzte diese die zu zahlende Summe einfach, indem sie die vermuteten Schwarzgelder auf die Lohnsumme addierte.

Das Urteil: Das Gericht befand, die Soka-Bau habe nicht schlüssig dargelegt, dass hier eine Schwarzgeldabrede vorlag. Außerdem sei der von Soka-Bau geschätzte Lohnanteil auch nicht als Nettolohn zu betrachten, aus dem sich im Wege eines „hochgerechneten“ Bruttolohns der Beitragsanspruch ergebe. Die sogenannte Nettolohnfiktion des Steuerrechts sei auf die Beiträge der Bautarifverträge nicht anwendbar. Daher habe die Soka-Bau die Beiträge nur nach der Lohnsumme berechnen dürfen, die der Baubetrieb ihr genannt hatte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Juni 2016, Az.10 AZR 806/14

Hintergrund: Was ist die Soka-Bau?
Die Soka-Bau ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien der Bauwirtschaft (Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt). Aufgaben der Soka-Bau sind die Finanzierung von Urlaubsgeldern, die Bezuschussung der Berufsausbildung, betriebliche Altersvorsorge und neuerdings auch die Kontrolle der Mindestlöhne. Bilanzsumme 2014: Rund 6,6 Mrd. Euro. Grundlage der Beitragspflicht ist der Tarifvertrag des Baugewerbes (VTV), der auf Antrag der Tarifpartner vom Bundesarbeitsministerium jedes Jahr neu für allgemeinverbindlich erklärt wird. Der Beitragssatz liegt je nach Bundesland zwischen 17,2 und 26,55 Prozent der Bruttolohnsumme, zahlbar bis zu vier Jahre rückwirkend bei zwölf Prozent Verzugszinsen.

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Text: / handwerksblatt.de

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