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Entspannter Urlaub für jeden im Betrieb

Wenn es um Urlaubstermine geht, kommt es immer wieder zu Reibereien zwischen Arbeitgebern und Mitarbeitern. Dabei gibt es klare Regeln.

Alle träumen von erholsamen oder erlebnisreichen Urlaubstagen. Von Ärger träumt niemand. Hier Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um den Jahresurlaub:

Wie viel Urlaub steht mindestens zu?
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht vier Wochen Mindesturlaub pro Kalenderjahr vor. Bei einer Fünftagewoche sind das 20 Arbeitstage; bei Teilzeitkräften und beispielsweise einer Zwei-Tage-Woche acht Tage, was aber ebenfalls vier Wochen ausmacht. Tarifverträge sehen allerdings häufig – oft gestaffelt nach Alter und Betriebszugehörigkeit – längere Urlaubsansprüche vor.

Darf der Chef seine Leute im Urlaub anrufen?
Zu einer Kommunikation mit seinem Arbeitgeber ist ein Mitarbeiter während seines Urlaubs nicht verpflichtet. Weder muss das Handy ständig dabei sein, noch müssen regelmäßig die E-Mails geprüft werden. Von seltenen – für den Betrieb äußerst wichtigen – Fällen abgesehen darf der Chef seine Mitarbeiter auch nicht aus dem Urlaub zurückholen.

Für wen gelten Betriebsferien?
In Betrieben ohne Betriebsrat bestimmt der Arbeitgeber über einen etwaigen Betriebsferien-Termin. Ansonsten müssen Betriebsferien mit dem Betriebsrat abgestimmt sein und sind damit verbindlich. Doch kann einem Arbeitnehmer Urlaub auch außerhalb der Betriebsferien bewilligt werden. Besteht dann aber während der Betriebsferien keine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn, so hat der Arbeitnehmer keinen Entgeltanspruch.

Wer darf den Urlaubstermin verlegen?
Ein per Urlaubsliste eingeteilter Urlaub kann nur verlegt werden, wenn dringende betriebliche Gründe eintreten (etwa ein lukrativer Auftrag für den Unternehmer oder die Erkrankung mehrerer Kollegen) oder persönliche Gründe beim Arbeitnehmer (etwa die schwere Erkrankung des Ehepartners). Wird der Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers verlegt, so muss er dem Arbeitnehmer etwaige Mehrkosten ersetzen, zum Beispiel Stornogebühren oder einen Saisonzuschlag (und zwar gegebenenfalls für die ganze Familie).

Haben Eltern schulpflichtiger Kinder Vorrang?
Grundsätzlich ja. Gibt es mehrere Anwärter, entscheidet der Arbeitgeber über die Reihenfolge, was sich durchaus auch abwechselnd über mehrere Jahre erstrecken kann.

Kann Urlaub häppchenweise genommen werden?
Nach dem BUrlG ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, betriebliche oder persönliche (Arbeitnehmer-)Gründe machen eine Teilung erforderlich. Ein Urlaubsteil muss mindestens zwei Wochen umfassen.

Darf ein Arbeitgeber bei schlechter Auftragslage Mitarbeiter zwingen, Urlaub zu machen?
Rechtlich nicht. Urlaub soll der Erholung dienen. Andererseits haben Arbeitnehmer auch ein Interesse daran, dass ihr Betrieb nicht übermäßig belastet wird.

Geld statt Urlaub: Geht das?
Das BUrlG verbietet die Barabgeltung von Erholungsurlaub. Ausnahme: Scheidet ein Arbeitnehmer aus und steht ihm noch Urlaub zu, der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann, so muss der Chef ihn bar abgelten.

Gibt es immer Urlaubsgeld?
Lohn oder Gehalt laufen während des Urlaubs als Urlaubsentgelt weiter. Zusätzliches Urlaubsgeld sieht das Gesetz nicht vor. Meist ist es jedoch per Tarifvertrag (oder im Einzelarbeitsvertrag) festgelegt; es wird entweder als Festbetrag oder in Prozentsätzen vom Monatsverdienst gezahlt.

Kann man durch Sammeln von Überstunden den Urlaub verlängern?
Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ist das möglich. Dazu gezwungen werden kann aber weder Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer.

Ist es erlaubt, während des Urlaubs woanders zu arbeiten?
Das BUrlG untersagt Erwerbstätigkeit, "die dem Urlaubszweck zuwiderlaufen". Aber: Gefälligkeitsarbeiten für den Nachbarn fallen nicht darunter. Auch eigenwirtschaftliche Tätigkeiten sind erlaubt, etwa die Arbeit am eigenen Haus. Wer aber während des Urlaubs anderswo arbeitet, der muss mit einer Kündigung seines Arbeitgebers rechnen.

Darf ein Arbeitnehmer Ferien im Vorgriff nehmen, wenn der Vorjahres-Urlaub bereits abgefeiert wurde?
Nein. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Unbezahlter Urlaub ist allerdings im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit möglich.

Text: / handwerksblatt.de

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