Zahlungen müssen unbar geleistet werden; Barzahlungen sind nicht begünstigt.

Zahlungen müssen unbar geleistet werden; Barzahlungen sind nicht begünstigt. (Foto: © Robert Kneschke/123RF.com)

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Checkliste: Diese Arbeiten können Sie absetzen!

Handwerker-Rechnung steuerlich absetzen: Das dies möglich ist, wissen inzwischen viele Bundesbürger. Doch was sich genau gelten machen lässt und an welche Formalien Sie sich halten müssen.

Die Arbeitskosten für fast alle Renovierungsarbeiten an Haus und Hof können Privatkunden von der Steuer absetzen. Pro Haushalt können sie bis zu 1.200 Euro im Jahr von ihrer Steuerschuld abziehen. Wichtig: Absetzbar sind nur die Arbeitskosten, nicht das Material. Und die Rechnung darf nicht bar bezahlt werden.

Art der begünstigten Tätigkeit Höchstbetrag Steuerabzug Steuerermäßigung
 Handwerkerleistungen   6.000 Euro  20 Prozent  1.200 Euro
 Haushaltshilfe/Mini-Job   2.550 Euro  20 Prozent     510 Euro
 Haushaltsnahe Dienstleistungen 20.000 Euro  20 Prozent  4.000 Euro

1. Private Handwerkerleistungen

Die Arbeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen müssen in einem innerhalb der EU und Island, Liechtenstein und Norwegen liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Kunden können ihre Handwerkerrechnung auch bei Neu- und Umbauten der Einkommensteuererklärung beilegen. Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen unter anderem

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  • Abflussrohrreinigung,
  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, oder ähnliches,
  • Arbeitskosten für das Aufstellen eines Baugerüstes (nicht Miete und Materialkosten),
  • Dachrinnenreinigung,
  • Gebühren für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen, Hausanschlüsse (zum Beispiel Kabel für Strom oder Fernsehen),
  • Maßnahmen der Gartengestaltung,
  • Klavierstimmer,
  • Modernisierung des Badezimmers,
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche (nur im Haushalt erbrachte Arbeitsleistung),
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (zum Beispiel Teppichboden, Parkett, Fliesen),
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen (soweit im Haushalt erbracht),
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (zum Beispiel Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können),
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen),Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
  • Wartung des Feuerlöschers.

Auch Bewohner von Eigentumswohnungen können Handwerkerleistungen beim entsprechenden Ausweis in der WEG-Abrechnung in Abzug bringen. Bei der WEG-Abrechnung, auch Eigentümerabrechnung genannt, werden alle in einer Wohnungseigentümergemeinschaft anfallenden und auf die einzelnen Eigentümer zu verteilenden Kosten abgerechnet. Mieter können Handwerkerleistungen ebenfalls geltend machen, wenn sie in der Nebenkostenabrechnung entsprechend ausgewiesen sind.

Doppelförderung ausgeschlossen!

Zahlungen müssen unbar geleistet werden; Barzahlungen sind nicht begünstigt. Zur Vermeidung von Nachfragen sollte auch eine Kopie des Überweisungsträgers der Steuererklärung beigefügt werden.

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Das heißt, Maßnahmen, die öffentlich durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gefördert werden, können nicht zusätzlich als Handwerkerleistungen abgesetzt werden.

Text: / handwerksblatt.de

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