Foto: © UlrikeSchanz/123RF.com
HWK Trier | April 2024
Webinar zur Fachkräfteeinwanderung
Die Neuregelungen der Fachkräfteeinwanderung sind nicht leicht zu durchschauen. Ein Webinar der LAG Welcome Center klärt die Teilnehmenden darüber auf.
Arbeitsmangel zählt nicht als Kündigungsgrund. (Foto: © auremar/123RF.com)
Vorlesen:
Wenn die Aufträge ausbleiben, kann der Chef nicht einfach seine Leute vor die Tür setzen.
Ein Arbeitgeber hatte seinem Mitarbeiter mit der Begründung gekündigt, der Bedarf für seine Tätigkeit sei zu 75 Prozent zurückgegangen. Denn Auftrags- und Umsatzrückgänge hätten zu einer völligen Umstrukturierung des Unternehmens geführt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz gab jedoch der Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters statt.
Nach Ansicht des Gerichts hatte der Arbeitgeber nicht plausibel dargelegt, dass mit dem Auftragsrückgang und der Umstrukturierung der Arbeitsplatz des Klägers weggefallen sei. Eine Ausnahme hätte nur gegolten, wenn der Mitarbeiter ausschließlich für die konkrete Tätigkeit eingestellt wurde
Das könnte Sie auch interessieren:
Betriebsführung
Betriebsführung
Betriebsführung
Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2010, Az.: 5 Sa 713/09
Kommentar schreiben