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HWK Koblenz | April 2024
"Berufe-Festival" gibt praktische Orientierung
Die Premiere des neuen Veranstaltungsformats kam vor allem durch sein "Handwerk zum Anfassen" hervorragend an bei den Jugendlichen.
Kurzfristiger Auftragsmangel ist kein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung, urteilte das Bundesarbeitsgericht. (Foto: © Antonio Guillem/123RF.com)
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Januar 2013
Fehlen nur vorübergehend Aufträge, darf der Chef nicht betriebsbedingt kündigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Kündigt ein Unternehmer einem Mitarbeiter wegen Auftragsmangels aus betrieblichen Gründen, so muss er im Streitfall darlegen, dass er von einem dauerhaften Rückgang ausgeht. Es sich also nicht um kurzfristige Produktions- oder Auftragsschwankungen handelt. Wird Kurzarbeit geleistet, so ist das ein Indiz dafür, dass der Arbeitgeber nur mit einem vorübergehenden Arbeitsmangel rechnet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2012, Az.: 2 AZR 482/11
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