Mindestlohn soll 2019 auf 9,19 Euro steigen
Die Kommission hat einen gesetzlichen Mindestlohn von 9,19 Euro ab dem 1. Januar 2019 vorgeschlagen, 2020 soll er dann 9,35 Euro betragen. Vermutlich wird die Regierung dem Vorschlag folgen.
Wer bekommt den Mindestlohn? Wie berechnet sich das Gehalt eines Mitarbeiters? Gehen tarifvertragliche Regelungen vor? Wir haben die wichtigsten Fakten zum Thema Mindestlohn für Sie zusammengestellt.
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Die Kommission hat einen gesetzlichen Mindestlohn von 9,19 Euro ab dem 1. Januar 2019 vorgeschlagen, 2020 soll er dann 9,35 Euro betragen. Vermutlich wird die Regierung dem Vorschlag folgen.
Arbeitnehmer bekommen bei Krankheit eine Entgeltfortzahlung. Eine tarifliche Frist, die die Fortzahlung des Mindestlohns ausschließt, ist unwirksam.
Auch für Nacht- und Feiertagszuschläge gilt der Mindestlohn als untere Basis. Damit hat das Bundesarbeitsgericht die Rechte von Arbeitnehmern erneut gestärkt.
Jetzt ist es amtlich: Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2017 von 8,50 auf 8,84 Euro. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.
Seit dem 1. August 2016 gilt der Mindestlohn auch gegenüber nichttarifgebundenen E-Handwerksunternehmen. Der Tarifvertrag zwischen den Elektrohandwerken und der IG Metall ist jetzt allgemeinverbindlich.
Der Mindestlohn soll auf 8,84 Euro steigen. Für Bäcker oder Fleischer auf dem Land wird das kaum zu stemmen sein, kritisiert Sachsens Handwerk. Das Kfz-Gewerbe hält die Erhöhung für vertretbar.
Seit der Einführung des Mindestlohns Anfang 2015 haben deutlich mehr Betriebe Schwierigkeiten, für neue Stellen auf Mindestlohn-Niveau qualifizierte Bewerber zu finden.
Arbeitgeber können Sonderzahlungen mit dem Mindestlohn verrechnen – vorausgesetzt, sie werden in Raten gezahlt.
Der Chef darf nicht das Urlaubs- und Weihnachtsgeld abschaffen, um damit den Stundenlohn auf das gesetzliche Minimum zu erhöhen. Das ist eine unwirksame Änderungskündigung.
Arbeitgeber dürfen einen Leistungsbonus in die Berechnung des Mindestlohns einbeziehen. Das sagt das Arbeitsgericht Düsseldorf.
Auch wer den gesetzlichen Mindestlohn erhält, kann Teile seines Lohns oder Gehalts für die betriebliche Altersvorsorge nutzen, selbst wenn er dann am Ende weniger als den Mindestlohn verdient.
Nur zwölf Prozent der Betriebe sind vom Mindestlohn betroffen – im Osten mehr als im Westen. Spitzenreiter bei den Branchen ist das Gastgewerbe, im Baugewerbe sind es nur 1,3 Prozent.
Arbeitgeber dürfen Urlaubsgeld und weitere jährliche Sonderzahlungen nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen.
Die Aufzeichnungspflichten über Arbeitszeiten bescheren dem Handwerk viel unnötigen Bürokratieaufwand. Jetzt mehren sich Juristenstimmen, dass auch das Baunebengewerbe die Zeiten aller Mitarbeiter dokumentieren muss – obwohl das Gesetz dazu gar nichts sagt.
Der Parlamentskreis Mittelstand der CDU/CSU-Bundestagsfraktion (PKM) hat gefordert, den Schwellenwert für die Nichtanwendbarkeit der Dokumentationspflichten abzusenken.
Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland der Mindestlohn von 8,50 Euro. Generalunternehmer haften auch Handwerksbetriebe für die Einhaltung des Gesetzes durch Subunternehmer.
Zur Kontrolle des Mindestlohns sollen Unternehmen die Arbeitszeiten aufzeichnen. Eine unnötige Gängelung der Betriebe, kritisiert das Handwerk.
Im Handwerk werden gerne Senioren in den Betrieben weiterbeschäftigt. Auch sie haben ab 2015 Anspruch auf den Mindestlohn.
Die Einführung des Mindestlohns im kommenden Jahr bringt wichtige Änderungen für Minijobber mit sich. Sie können ungewollt in die Sozialversicherungspflicht gleiten.