Foto: © Birgit Reitz-Hofmann/123RF.com

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Entgeltumwandlung und Mindestlohn

Auch wer den gesetzlichen Mindestlohn erhält, kann Teile seines Lohns oder Gehalts für die betriebliche Altersvorsorge nutzen, selbst wenn er dann am Ende weniger als den Mindestlohn verdient.

Jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich das Recht, Teile seines Lohns oder Gehalts per Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersvorsorge (bAV) aufzuwenden. Das gilt auch für Mitarbeiter, die den gesetzlichen Mindestlohn bekommen. Darauf weist die Signal Iduna Gruppe hin.

Wie aber vertragen sich das Recht auf Entgeltumwandlung und der Mindestlohn?

Laut Betriebsrentengesetz darf grundsätzlich jeder Arbeitnehmer verlangen, dass bis zu vier Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung seiner bAV zugute kommen. So kann er 2015 jährlich bis zu 2.904 Euro steuer- und sozialabgabenfrei investieren. Das Mindeslohngesetz gestattet dies weiterhin, selbst wenn dadurch das verbleibende Entgelt unter den Mindestlohn fällt.

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Zusatzkosten für den Arbeitgeber senken

Wird der Mindestlohn allerdings durch einen Tarifvertrag geregelt, heißt es aufgepasst! Denn dieser regelt, ob eine Entgeltumwandlung im Einzelnen zulässig ist. Entscheidend dafür ist, dass im Tarifvertrag eine so genannte Öffnungsklausel verankert ist, die die Umwandlung von Tarif- bzw. Mindestlohn vorsieht oder erlaubt.

Die Anhebung der Löhne und Gehälter auf Mindestlohnniveau bedeutet Zusatzkosten für den Arbeitgeber. Eine bAV durch Entgeltumwandlung ermöglicht es, diese Zusatzausgaben zu senken. So sind Beiträge für eine Pensionskassenversorgung oder in eine Direktversicherung sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Arbeitnehmer erhält zusätzlich zu seiner gesetzlichen Rente eine Betriebsrente. Dies bietet sich besondere auch für Geringverdiener an, deren Rentenansprüche in aller Regel eher gering sind.

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Text: / handwerksblatt.de

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