Direktversicherung

Das Sparschwein des Mitarbeiters ist die betriebliche Altersversorgung. Das muss der Chef nicht schlachten. (Foto: © limbi007/123RF.com)

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Der Chef muss die Altersvorsorge nicht opfern

Ein Arbeitnehmer in Geldnot kann vom Chef nicht verlangen, dass dieser die Direktversicherung des Mitarbeiters kündigt.

Die betriebliche Altersvorsorge dient der Absicherung des Arbeitnehmers. Eine per Entgeltumwandlung finanzierte Direktversicherung muss der Arbeitgeber nicht kündigen, auch wenn der Mitarbeiter knapp bei Kasse ist und deshalb an das Geld will.

Der Fall: Der Arbeitgeber bot seinem Mitarbeiter eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Er zahlte jährlich rund 1.000 Euro in eine Direktversicherung für den Arbeitnehmer und förderte sie durch weitere Beiträge. Versicherungsnehmer war aber das Unternehmen. Ein paar Jahre lang ruhte die Versicherung. Der Mitarbeiter wollte später wegen seiner Schulden die Versicherung kündigen und die eingezahlten Beiträge kassieren. Der Arbeitgeber weigerte sich, der Kündigung zuzustimmen.

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Absicherung geht vor

Das Urteil: Alle Instanzen gaben dem Arbeitgeber Recht. Dessen Interesse am Erhalt der Versicherung überwiege das Interesse des Klägers an der Auflösung des Vertrages,  Die betriebliche Altersvorsorge sei mehr als ein jederzeit kündbarer Sparvertrag, betonte das Landesarbeitsgericht Köln. Es wies auch darauf hin, dass der Arbeitnehmer von dem Versicherungswert, wenn überhaupt, nur einen Bruchteil erhalten würde, weil für die eingezahlten Beiträge keine Sozialabgaben anfallen. Bei vorzeitiger Kündigung müssten die gesamten Sozialabgaben auf die Beitragssumme nachgezahlt werden.

Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung diene dazu, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern, sagt auch das Bundesarbeitsgericht. Mit diesem Zweck wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer verlangen könnte, dass der Chef die Direktversicherung lediglich deshalb kündigt, weil er das angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden verwenden will. Das gelte sowohl für laufende Arbeitsverhältnisse wie auch bei Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen. Er könne nur verlangen, dass der Vertrag beitragsfrei gestellt wird und so auf die Entgeltumwandlung verzichten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. April 2018, Az. 3 AZR 586/16 

Text: / handwerksblatt.de