Der Bruder des Bauherrn stürzte  vom Baugerüst und brach sich das Bein.

Der Bruder des Bauherrn stürzte vom Baugerüst und brach sich das Bein. (Foto: © Jozef Polc/123RF.com)

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Dem Bruder auf der Baustelle geholfen: kein Arbeitsunfall

Eine Hilfestellung unter Verwandten beim Umbau eines Hauses ist nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt. Das Landessozialgericht Thüringen wies die Klage eines Bäckers ab.

Die ganze Familie packte bei der Sanierung eine Wohnhauses an. Der Bruder des Bauherrn stürzte dabei vom Gerüst und brach sich das Bein. Das ist kein Arbeitsunfall, entschied das Landessozialgericht Thüringen.

Der Fall

Ein Thüringer Tischlermeister modernisierte die Fassade seines Wohnhauses mit Unterstützung von Vater und Brüdern. Nach Ende der Bauarbeiten wollte man das rund drei Meter hohe Gerüst abbauen, das dabei ins Wanken geriet. Einer der Brüder, ein Bäcker, stürzte hinunter und erlitt einen Trümmerbruch des linken Schienbeins. Der Bauherr verlangte vom zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Regulierung als Arbeitsunfall.

Die Unfallkasse wies das zurück. Sie argumentierte, dass es sich hier um einen selbstverständlichen Hilfsdienst unter Verwandten handele und keinen Arbeitsunfall. Für die Behandlung müsse die Krankenkasse aufkommen. Daraufhin zog der Verunglückte vor Gericht, um die besseren Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung durchzusetzen: Schließlich sei er "wie ein Arbeitnehmer" tätig gewesen, wenn auch für den Bruder. Eine solche Tätigkeit werde in der Regel von Fachfirmen ausgeführt. Schon die Gefährlichkeit der Arbeit am Gerüst spreche gegen eine bloße Gefälligkeit unter Angehörigen.

Das Urteil

Doch das Landessozialgericht Thüringen sah hier keinen Arbeitsunfall. Der wesentliche Grund für die Arbeit am Gerüst sei die Sonderbeziehung zum Bruder gewesen. Zuvor habe der Tischler beim Umzug des Bruders dessen Küche eingebaut. Bei den Fassadenarbeiten habe sich dieser erkenntlich gezeigt, um das System gegenseitiger Hilfe aufrechtzuerhalten. Damit scheide die Annahme aus, der Verletzte sei "so ähnlich wie ein Beschäftigter" tätig geworden.

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Anders läge der Fall, wenn es sich um eine länger dauernde, anstrengende und gefährliche Tätigkeit gehandelt hätte. Eine unversicherte Gefälligkeitshandlung unter Verwandten liegt dann nicht mehr vor. "Solches kann anzunehmen sein beim Umgang mit besonders schweren und gefährlichen Gerätschaften, der möglicherweise auch eine besondere vorherige Ausbildung erfordert", so das Urteil wörtlich. "Dies gilt aber nicht per se bei Tätigkeiten, die üblicherweise von Fachunternehmen durchgeführt werden. Beim Abbau eines im Eigenbesitz befindlichen Gerüsts mit einer Höhe von circa drei Metern ist eine besondere Gefährlichkeit der Tätigkeit nicht gegeben. Es handelte sich vielmehr insgesamt um eine Hilfestellung in zeitlich begrenztem Rahmen, bei der auch eine besondere Qualifikation nicht gefordert war."

Landessozialgericht Thüringen, Urteil vom 16. September 2021, Az. L 1 U 342/19 

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Text: / handwerksblatt.de

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