E-Zigaretten-Akku und Schlüssel können einen Kurzschluss herbeiführen, der das Gerät in Brand steckt. Das ist aber kein Fall für die Berufsgenossenschaft.

E-Zigaretten-Akku und Schlüssel können einen Kurzschluss herbeiführen, der das Gerät in Brand steckt. Das ist aber kein Fall für die Berufsgenossenschaft. (Foto: © milkos/123RF.com)

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Explodierende E-Zigarette ist kein Arbeitsunfall

Wer einen Ersatz-Akku für seine E-Zigarette in der Hosentasche trägt, tut dies im privaten Interesse. Explodiert der Akku, ist das kein Arbeitsunfall, auch wenn der Dienstschlüssel mit Ursache war.

Fängt die Hose einer Raucherin Feuer, weil der Akku ihrer E-Zigarette überhitzt, erhält sie keine Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt auch, wenn der Schlüssel zu ihrem Arbeitsplatz den Kurzschluss des Akkus ausgelöst hat.

Der Fall

Eine Arbeitnehmerin rauchte E-Zigaretten und trug einen Ersatz- Akku für das Gerät in ihrer Hosentasche. Zu ihrem Job gehörte auch, den Hausmüll in die Tonne zu bringen. Nachdem sie morgens die Filiale aufgeschlossen hatte, nahm sie den Dienstschlüssel in die Hosentasche, in der sich auch der Ersatzakku befand. Dann machte sie sich auf den Weg, den Müll in einem Container auf dem Firmenhof zu entsorgen. Der Kontakt zwischen dem Akku und dem metallischen Dienstschlüssel führte dabei zu einem Kurzschluss. Der Akku erhitzte sich stark, explodierte und entzündete die Hose der Frau.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, weil die Arbeit das Feuer nicht verursacht habe. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin: Der Dienstschlüssel sei wesentlich für den Unfall gewesen, argumentierte sie. Und sie habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in ihrer Hosentasche in Brand gerate.

Das Urteil

Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Das Mitführen des Dienstschlüssels sei zwar mitursächlich für den Brand gewesen. Von dem Dienstschlüssel sei jedoch keine Gefahr ausgegangen. Dieser allein habe sich nicht entzünden können. Entscheidend für die Brandgefahr sei ausschließlich der E-Zigaretten-Akku gewesen. Das Mitführen des E-Zigaretten-Geräts und des Ersatzakkus sei nicht betrieblich veranlasst gewesen, sondern dem persönlichen Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen.

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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.Oktober 2019, Az. S 6 U 491/16

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Text: / handwerksblatt.de

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