Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, die betreuende Fachwerkstatt muss über Rückrufaktionen der Hersteller informiert sein, sonst droht Schadensersatz.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm: Eine Fachwerkstatt muss über Rückrufaktionen der betreuten Hersteller informiert sein, sonst droht Schadensersatz. (Foto: © goodluz/123RF.com)

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Autowerkstatt muss auf Rückruf hinweisen

Eine Kfz-Fachwerkstatt muss über Rückrufaktionen für Fahrzeuge auf dem Laufenden sein. Versäumt sie aus Unkenntnis eine nötige Reparatur an einem Kundenauto, muss sie Schadensersatz leisten.

Eine Kfz-Fachwerkstatt muss Rückrufaktionen des betreuten Herstellers kennen und Kunden auf die beauftragten Inspektionen hinweisen. Besonders, wenn Reparaturen für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs notwendig sind.

Der Fall

Der Kunde fuhr einen Dodge Ram Truck 1500. Für das in den USA hergestellte und im Wege eines sogenannten "Grauimports" eingeführte Fahrzeug existieren in Deutschland kein autorisiertes Händlernetz und keine Niederlassungen der Herstellerin. Die Kfz-Fachwerkstatt, bei der der Kunde seinen Wagen regelmäßig warten ließ, wirbt für sich als autorisierte Service-Fachwerkstatt für Kraftfahrzeuge der Marke Dodge.

Ab Februar 2013 fand eine Rückrufaktion des Herstellers Chrysler Dodge statt, die auch die Baureihe des Kunden-Fahrzeugs betraf. Grund war eine nicht ausreichend gesicherte Mutter im Getrieberad der Hinterachse. Die Werkstatt erhielt hierüber keine Mitteilung des Herstellers. Im Oktober 2013 führte die Werkstatt eine Inspektion aus, allerdings ohne die in der Rückrufaktion angewiesenen Instandsetzungen. Im April 2014 blockierte die Hinterachse während der Fahrt und der Dodge erlitt einen schweren Schaden. Dieser wären bei der Durchführung der empfohlenen Instandsetzungsarbeiten nicht entstanden. Der Autobesitzer verlangte rund  6.800 Euro Schadensersatz von der Werkstatt. 

Das Urteil

Die Richter gaben ihm Recht. Eine Fachwerkstatt muss sich unter Ausnutzen zumutbarer Informationsquellen über sicherheitsrelevante Rückrufaktionen informieren, urteilten sie.

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Sie betonten, dass die Werkstatt mit der Inspektion des Fahrzeugs beauftragt gewesen sei. Sie habe es deswegen für die nächste Zeit gebrauchs- und fahrbereit machen müssen. Wegen dieses Auftrages habe sie sich über die Rückrufaktion und nötige Reparaturen informieren müssen. Als Fachwerkstatt habe sie sich unter Ausnutzen zumutbarer Informationsquellen, wie etwa der Internetseite des Herstellers, über verkehrssicherheitsrelevante Rückrufaktionen informieren müssen. Ihr Kunde habe zu recht annehmen können, dass das Fachunternehmen über alle notwendigen Kenntnisse für die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Dodge-Fahrzeuge verfüge.

"Grauimport" ändert nichts an Informationspflichten

Dass das Fahrzeug ein sogenannter "Grauimport" gewesen sei, ändere nichts an ihren Informationspflichten, erklärte das Gericht. Die Werkstatt werbe als autorisierte Service-Fachwerkstatt für Fahrzeuge der Marke Dodge, ohne dies auf in Deutschland vertriebene oder offiziell importierte Fahrzeuge zu beschränken. "Grau" importierte Fahrzeuge benötigten auch keine weniger effektive Fehlerkontrolle als reguläre Fahrzeuge, bei "Grauimporten" informiere der Hersteller den Halter zudem nicht über Rückrufaktionen. Auch deswegen habe sich die Fachwerkstatt informieren müssen.

Wegen des fehlenden Hinweises und der unterlassenen Reparatur muss die Werkstatt dem Kunden den Schaden ersetzen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 8. Februar 2017, 12 U 101/16

Text: / handwerksblatt.de

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