Urteil des Oberlandesgericht Karlsruhe, wenn die Reparaturkosten den ursprünglich festgelegten Rahmen übersteigen muss eine neue Absprache stattfinden.

Wenn die Reparaturkosten den ursprünglich festgelegten Rahmen übersteigen muss eine neue Absprache stattfinden. (Foto: © Tyler Olson/123RF.com)

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Werkstatt muss Reparaturauftrag beweisen

Autowerkstatt und Kunde können sich jederzeit auf eine Erhöhung der Reparaturkosten einigen. Dass sie das getan haben, muss die Werkstatt im Streitfall aber beweisen.

Ein handschriftlicher Vermerk auf einer Rechnung reicht nicht aus, um eine Vertragsänderung zu beweisen. Der Kunde muss sie gegenzeichnen, sagt das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Der Fall

Eine Werkstatt sollte einen Fehler in der Fahrzeugelektronik eines Kfz finden. Der Auftrag lautete "Ursache lokalisieren und nach Rücksprache beheben". Sie vereinbarte mit dem Kunden einen Kostenrahmen 2.000 Euro. Das Unternehmen behauptete, dieses Limit sei nachträglich mündlich auf 5.000 Euro erhöht worden. Das beweise die Aussage ihres Mitarbeiters und sein Vermerk auf dem Reparaturauftrag.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab dem Kunden Recht: Mehr als 2.000 Euro schulde er der Werkstatt nicht. Der Betrag sei zwischen den Parteien vereinbart worden. Damit sollten alle Arbeiten abgegolten sein. Dass nachträglich ein höherer Betrag ausgemacht wurde, habe der Mechaniker nicht belegen können: Ohne Gegenzeichnung durch den Auftraggeber beweise der Vermerk nichts.

Dass die Reparatur für die Werkstatt wesentlich aufwändiger war als geplant, spiele rechtlich keine Rolle. Um dieses Problem zu vermeiden, hätte sie statt eines Fixbetrags die "übliche Vergütung" vereinbaren sollen.

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Praxistipp

Steigen die Kosten, sollte der Handwerker sich immer ein schriftliches Einverständnis des Kunden holen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27. August 2013, Az.: 9 U 218/12

Text: / handwerksblatt.de

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