Wer seine Immobilie vorzeitig verkaufen muss, darf seinen Kredit früher zurückzahlen. Banken nehmen dafür aber eine hohe Entschädigung.

Wer seine Immobilie vorzeitig verkaufen muss, darf seinen Kredit früher zurückzahlen. Banken nehmen dafür aber eine hohe Entschädigung. Jetzt haben Gerichte dem Einhalt geboten. (Foto: © scanrail/123RF.com)

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BGH stärkt Rechte von Kreditnehmern

Wer vorzeitig aus seinem Kredit aussteigen will, muss dafür meistens eine hohe Entschädigung an die Bank zahlen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt einem Kunden diese Zahlung erspart und damit eine wegweisende Entscheidung gefällt.

Die Commerzbank verlor jetzt einen Rechtsstreit gegen einen Kunden, der vorzeitig aus seinem Immobilienkredit aussteigen wollte und dafür eine hohe Strafgebühr zahlen sollte. Die Bank habe die Berechnung der Entschädigung in dem Vertrag nicht "klar, prägnant, verständlich und genau" dargestellt, damit genüge sie "nicht den gesetzlichen Anforderungen", erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) nun. Er hat die Beschwerde des Geldinstituts gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main zurückgewiesen.

Der Fall

Der Kreditnehmer sollte für die Ablösung von zwei Darlehen mehr als 21.500 Euro an die Commerzbank zahlen. Diese sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen Banken als Ausgleich dafür, dass ihnen bei einer vorzeitigen Kündigung eines Kreditvertrages Zinseinnahmen entgehen.

Die Entscheidung

Der BGH schließt sich mit der Zurückweisung der Beschwerde faktisch der Entscheidung des Frankfurter OLG an. Das hatte am 1. Juli 2020 gegen die Commerzbank geurteilt, weil ihre Ausführungen zur Berechnung der Entschädigung in dem strittigen Darlehensvertrag "nicht den gesetzlichen Anforderungen" genügen. Die Angaben müssten "klar, prägnant, verständlich und genau" sein, forderten die Richter, das sei hier aber nicht der Fall. Letztlich "erfolgte die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung ohne Rechtsgrund". Eine Zahlungsverpflichtung bestand nicht", stellten die Richter fest. (OLG FfM, Urteil vom 1. Juli 2020, Az. 17 U 810/19).  

Verbraucherschützer kritisieren Berechnungsweise

 Als "Lizenz zur Abzocke" hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die Vorfälligkeitsentschädigung bezeichnet. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei teils so komplex, dass sogar die Institute scheiterten, ihren Informationspflichten zu dieser Entschädigungsforderung nachzukommen. Verbraucherschützer halten das aktuelle Verhalten der deutschen Kreditinstitute für unzulässig, die Vorfälligkeitsentschädigungen ausgehend von einem negativen Wiederanlagezinssatz zu berechnen und zu fordern. Diese Berechnungsweise führt im Regelfall nämlich dazu, dass das Kreditinstitut eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung vereinnahmt als die Summe der noch zu zahlenden Zinsen. 

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Das Frankfurter OLG hielt zwar fest, eine Bank habe das Recht, "eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden" zu verlangen. Dieser Anspruch sei jedoch "ausgeschlossen, wenn im Vertrag u.a. die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind".

Nach Ansicht eines Anwalts ist die Entscheidung auch für Kunden anderer Banken von Bedeutung.

Bundesgerichtshof, Beschluss Az. XI ZR 320/20; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 1. Juli 2020, Az. 17 U 810/19 

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Text: / handwerksblatt.de

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