Solange es keine gesetzliche Impfpflicht gibt, können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht zu einer Impfung zwingen.

Die Impfbereitschaft der Mitarbeiter können Chefs durch bestimmte Anreize wie Bonuszahlungen, Sachzuwendungen oder zusätzliche Urlaubstage fördern. (Foto: © Alexey Poprotsky/123RF.com)

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Fünf arbeitsrechtliche Fragen zur Corona-Impfung

Darf der Chef seine Leute zu einer Impfung verpflichten? Müssen Mitarbeiter für eine Impfung freigestellt werden? Kann man Verweigerern kündigen? Diese und andere Fragen beantwortet die Handwerkskammer zu Köln.

Auch wenn die Impfkampagne erst langsam Fahrt aufnimmt und bislang nur relativ wenige Personen- und Berufsgruppen gegen das Corona-Virus geimpft werden, stellen sich bereits jetzt viele arbeitsrechtliche Fragen rund um das Thema Impfung im Arbeitsverhältnis. Sabine Schönewald, Juristin und Hauptabteilungsleiter/-in bei der Handwerkskammer zu Köln, gibt Antworten und stellt den aktuellen Meinungsstand dar.

Können Chefs ihre Mitarbeiter zu einer Impfung verpflichten?

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern aufgrund des Direktionsrechtes zwar bestimmte Anweisungen erteilen. Da eine Impfung jedoch einen Eingriff in die körperliche Integrität darstellt, überwiegen die Grundrechte der Arbeitnehmer grundsätzlich das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Impfung seiner Mitarbeiter. Solange es jedenfalls keine gesetzliche Impfpflicht gibt, können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter daher grundsätzlich auch nicht zu einer Impfung zwingen – auch nicht im Wege entsprechender Klauseln im Arbeitsvertrag. Ohne eine gesetzlich angeordnete Impfpflicht würde eine solche arbeitsvertragliche Regelung einen Arbeitnehmer stets in unangemessener Weise benachteiligen und wäre daher nach den geltenden Regeln einer sogenannten AGB-Kontrolle unwirksam.

Dürfen Arbeitgeber finanzielle Anreize für eine Impfung setzen?

Auch wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht zu einer Impfung verpflichten kann, so besteht grundsätzlich und unter Beachtung des Benachteiligungsverbotes jedoch die Möglichkeit, die Impfbereitschaft der Mitarbeiter durch bestimmte Anreize und Incentives wie Bonuszahlungen, Sachzuwendungen oder zusätzliche Urlaubstage zu fördern.

Müssen Mitarbeiter für eine Impfung von der Arbeit freigestellt werden?

Nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen sind Arbeitnehmer – auch zur Erhaltung Ihres Vergütungsanspruches – gehalten, Arztbesuche möglichst außerhalb der Arbeitszeit vorzunehmen. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Arztbesuches nicht frei wählen kann, behält er seinen Vergütungsanspruch auch für die Zeit der Abwesenheit. Gleiches gilt auch für einen nicht frei wählbaren Impftermin des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit.

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Haben Arbeitgeber das Recht zu erfahren, ob ihre Mitarbeiter geimpft sind?

Arbeitgeber haben nach derzeit herrschender Meinung grundsätzlich kein Recht, von ihren Mitarbeitern einen Nachweis über deren Impfstatus einzufordern. Sogar die Abfrage nach dem Impfstatus wird teilweise als unzulässig angesehen (davon ausgenommen sind bestimmte, vom Infektionsschutzgesetz genannte Tätigkeitsbereiche wie Arztpraxen, Krankenhäuser etc.). Denn bei derartigen Informationen handelt es sich um besonders sensible Gesundheitsdaten, die nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben vom Arbeitgeber nur unter strengen Voraussetzungen verarbeitet werden dürfen.

Soweit mithin keine den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechende Einwilligung des Arbeitnehmers vorliegt, ist die Verarbeitung und damit auch die Erfassung derartiger Daten durch den Arbeitgeber grundsätzlich unzulässig.

Können ungeimpfte Mitarbeiter oder Impfverweigerer auf Dauer weiter beschäftigt werden?

Diese Frage ist auf dem Höhepunkt der Pandemie mit bisher geringer Impfquote derzeit zwar noch rein theoretischer Natur. Sind jedoch ungeimpfte Mitarbeiter auf Dauer trotz aller organisatorischer Schutzmaßnahmen ohne Gefahr für sich oder andere (auch der Kunden) dauerhaft nicht mehr sicher einzusetzen, wäre auch eine personenbedingte Kündigung wegen fehlender oder weggefallender persönlicher Eigenschaften durchaus eine denkbare Konsequenz. Zu allen Fragen bleibt die Rechtsprechung der Gerichte abzuwarten; wir halten Sie auf dem Laufenden.

Ansprechpartnerin ist Sabine Schönewald, Juristin und Hauptabteilungsleiterin bei der HWK zu Köln 

Themen-Special Corona-Schutz im Betrieb: Wir beantworten > hier die wichtigsten Fragen zu Arbeitsschutzmaßnahmen und rechtlichen Aspekten.

Text: / handwerksblatt.de

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