Handwerksbetriebe dürfen die beauftragten Leistungen auch mit mehr als einem Monteur in der Privatwohnung des Kunden erbringen.

Maske ist Pflicht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Das gilt auch für Handwerker in privaten Räumen von Kunden. (Foto: © Andrei Fedco/123RF.com)

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Handwerker dürfen zu zweit beim Kunden arbeiten – aber mit Maske

Mit mehreren Kollegen in Räumen von privaten Kunden arbeiten? Das ist erlaubt! Auch wenn manche Auftraggeber dies nicht wissen. Aber alle, die den Mindestabstand nicht einhalten können, sollten Masken tragen.

Seit dem 11. Januar gelten neue Regeln zu Kontaktbeschränkungen. Was bedeutet das für Handwerker bei ihren Einsätzen in Privatwohnungen? Gegenüber den bisherigen Regelungen gibt es für Handwerksbetriebe in NRR keine Änderungen. Es gilt weiterhin, dass handwerkliche Leistungen und Dienstleistungen erbracht werden dürfen, wenn und soweit sie nicht durch die Corona-Schutzverordnung untersagt sind. Das betont Rechtsanwältin Sabine Schönewald, Hauptabteilungsleiterin bei der Handwerkskammer zu Köln.

Immer wieder hören Handwerker aber von Kunden, sie dürften bei diesen zu Hause ihre Aufträge nicht mehr mit mehreren Kollegen ausführen. "Diese Kunden irren sich!", klärt Schönewald auf: "Die weiterhin erlaubten handwerklichen Leistungen können auch vor Ort beim Kunden in dessen Privatwohnung erledigt werden! Die neuen, verschärften Regeln zur Kontaktbeschränkung gelten hier nicht!  Konkret bedeutet dies, dass Handwerksbetriebe die beauftragten Leistungen auch mit mehr als einem Monteur in der Privatwohnung des Kunden erbringen dürfen."

Kontakbeschränkung in NRW betrifft nur den öffentlichen Raum

Ein Kunde hat jedenfalls kein Recht, im Hinblick auf die Regeln der Corona- Schutzverordnung zu den neuen Kontaktbeschränkungen, die Erledigung der beauftragten Leistungen nur von maximal einem Monteur einzufordern. "Zur Überzeugung von uneinsichtigen Kunden hilft eventuell ein Hinweis auf die entsprechende Textpassage in § 2 der Corona-Schutzverordnung NRW, wonach sich die Kontaktbeschränkungen ausdrücklich nur auf den öffentlichen Raum beziehen – die Privatwohnung des Kunden zählt nicht dazu", meint die Kammerjuristin. "Das Zusammentreffen von Personen zur Erbringung von derzeit erlaubten Handwerksleistungen ist von der Verordnung nicht erfasst."

Auszug aus der Corona-Schutzverodnung NRW vom 7. Januar 2021 (gültig vorerst bis 31. Januar 2021):

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§ 2 Kontaktbeschränkung, Mindestabstand, Alkoholverbot
(1) Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt.
(1a) Ansammlungen und ein Zusammentreffen von Personen sind im öffentlichen Raum nur zulässig, wenn nach den nachfolgenden Regelungen der Mindestabstand unterschritten werden darf oder wenn die Ansammlung oder das Zusammentreffen nach anderen Vorschriften dieser Verordnung unter Wahrung des Mindestabstands ausdrücklich zulässig ist.
(1b) Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist.
(2) Der Mindestabstand darf unterschritten werden
1. zwischen Personen des eigenen Hausstandes,
1a. beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann,
2. wenn dies zur Begleitung und Beaufsichtigung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder aus betreuungsrelevanten Gründen erforderlich ist sowie zur Wahrnehmung von Umgangsrechten.

Maskenpflicht beim Kunden? Ja, wenn der Mindestabstand fehlt!

Auch eine andere Frage hören die Rechtsberater bei den Handwerkskammern häufig: Muss beim Kunden eine Maske getragen werden?

Schönewald erklärt dazu: "Diesbezüglich sind die Regelungen der Corona-Schutzverordnung leider nicht eindeutig. Nach den aktuellen Regelungen der Corona-Schutzverordnung gilt für alle Betriebe, Unternehmen und Behörden und andere Arbeitgeber in geschlossenen Räumen und unabhängig von einem Kontakt zwischen Beschäftigten und Kunden eine grundsätzliche Maskenpflicht. Eine einfache Alltagsmaske reicht grundsätzlich aus."

Am Arbeitsplatz besteht nur dann keine Maskenpflicht, wenn ein Abstand zu anderen Personen von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden kann. "Übertragen auf Einsätze vor Ort beim Kunden in dessen Wohnung als geschlossener Räumlichkeit ist mithin also davon auszugehen, dass dort – vergleichbar mit einem Arbeitsplatz – grundsätzlich eine Maskenpflicht besteht, wenn und soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann", erläutert die Expertin.

Im Zweifel lieber mit Maske

Es gibt zwar Ausnahmen von der Maskenpflicht. Wenn es "zur Ermöglichung einer Dienstleistung erforderlich ist" (§ 3 Abs. 6 Corona-Schutzverordnung), kann die Maske vorübergehend abgelegt werden. "Ein solcher Ausnahmefall kann nach hiesiger Auslegung unter anderem dann vorliegen, wenn es sich um eine körperlich anstrengende Tätigkeit handelt und die Maske die Atmung sowie die Sicht, etwa Beschlagen der Brille, behindert", ergänzt die Juristin.  "Lässt sich ein Mindestabstand zum Kunden zur Abwicklung des Auftrages einmal nicht einhalten, zum Beispiel bei Absprachen in engeren Räumen, so sollte zur Vermeidung möglicher Risiken jedoch auf jeden Fall eine Maske getragen werden.

Beachten Sie die in Ihrem Bundesland geltenden Corona-Regelungen:Details zu den Regelungen finden Sie in den Corona-Schutzverordnungen der einzelnen Bundesländer

Nordrhein-Westfalen: Hier finden Sie die aktuelle > Corona-Schutzverordnung des Landes NRW.
Rheinland-Pfalz: Hier finden Sie die > aktuellen Regelungen in Rheinland-Pfalz.
Saarland: Hier finden Sie die > aktuellen Regelungen im Saarland.

Text: / handwerksblatt.de

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