Bei einer Erkrankung während des Urlaubs werden die durch ärztliche AU nachgewiesenen Krankheitstage auf den Jahresurlaub angerechnet.

Bei einer Erkrankung während des Urlaubs werden nur die vom Arzt attestierten Krankheitstage dem Jahresurlaub gutgeschrieben. (Foto: © Vivoo/123RF.com)

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Quarantäne: Gutschrift der Urlaubstage nur mit Attest

Wer während seines Urlaubs wegen einer Corona-Infektion in Quarantäne muss, bekommt ohne ein ärztliches Attest die Urlaubstage nicht gutgeschrieben. Das haben mehrere Gerichte entschieden.

Arbeitnehmende, die während ihres Urlaubs in Quarantäne geschickt werden, können ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) die Urlaubstage nicht später nachholen. Einen Anspruch darauf haben sie nur dann, wenn ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Nach dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat auch das Landesarbeitsgericht Köln nun ein gleichlautendes Urteil gefällt.

Die Fälle

Die erste Arbeitnehmerin hatte vom 30. November bis 12. Dezember 2020 Urlaub. Nachdem sie sich mit Corona infizierte, musste sie auf behördliche Anordnung in der Zeit vom 27. November bis 7. Dezember 2020 in Quarantäne. Eine AU legte sie für diesen Zeitraum nicht vor, weil sie keine Krankheitssymptome hatte. Die Frau wollte fünf Urlaubstage nachholen und klagte gegen ihren Arbeitgeber, als der diese nicht gestattete.

Auch die Arbeitnehmerin im zweiten (vom LAG Düsseldorf entschiedenen) Fall hatte sich während ihres Urlaubs nach einer Corona-Infektion in Quarantäne befunden, aber keine AU vom Arzt besorgt. Sie wollte zehn Urlaubstage nachholen.

Die Urteile

Beide Klagen hatten keinen Erfolg. Die Gerichte erklärten, dass jeweils die Voraussetzungen für eine Urlaubsgutschrift nicht vorlag. Bei einer Erkrankung während des Urlaubs würden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage auf den Jahresurlaub angerechnet. Die Arbeitnehmerin habe aber keine Arbeitsunfähigkeit durch ein Attest nachgewiesen. Eine behördliche Anordnung der Quarantäne stehe einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Eine analoge Anwendung der bestehenden Regelung scheide aus. Eine Infektion mit dem Coronavirus führe nicht zwingend zu einer Arbeitsunfähigkeit.

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Begründet wurde dies in beiden Fällen mit der gesetzlichen Regelung in § 9 Bundesurlaubsgesetz . Die Vorschrift unterscheidet zwischen Erkrankung und darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit. Beide Begriffe seien nicht gleichzusetzen, so die Gerichte. Die Norm verlangt, dass für eine Gutschrift der Urlaubstage die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Diese fehlte beiden Arbeitnehmerinnen.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13. Dezember 2021, Az. 2 Sa 488/21 und

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2021, Az. 7 Sa 857/21 (beide Urteile sind nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist jeweils zugelassen)

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Text: / handwerksblatt.de

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