Die Braut musste wegen der Corona-Erkrankung des Chefs in Quarantäne und ihre Hochzeitsfeier absagen.

Die Braut musste wegen der Corona-Erkrankung des Chefs in Quarantäne und ihre Hochzeitsfeier absagen. (Foto: © Olga Yastremska/123RF.com)

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Wenn der Chef mit Corona die Hochzeit vermasselt, muss er zahlen

Weil ihr Vorgesetzter die Corona-Schutzmaßnahmen nicht beachtete, musste eine Frau in Quarantäne gehen und ihre Hochzeit absagen. Das Landgericht München verurteilte den Arbeitgeber zu Schadensersatz.

Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten. Wenn er bei sich Symptome für eine mögliche Corona-Infektion erkennt, muss er die entsprechenden Schutzmaßnahmen ergreifen. Weil ein Chef das nicht tat, musste seine Mitarbeiterin in Quarantäne gehen und ihre Hochzeit absagen. Für den Schaden muss er nun haften, entschied das Landesarbeitsgericht München. 

Der Fall

Der Geschäftsführer einer Immobilienverwaltung kehrte am 10. August 2020 mit Erkältungssymptomen aus einem Urlaub zurück. Er fuhr am 18. und 20. August 2020 gemeinsam mit seiner Mitarbeiterin ohne Masken im Pkw zu mehreren Eigentümerversammlungen. Jede Fahrt dauerte mehr als eine Viertelstunde. Auch dabei zeigte der Mann weiter Erkältungssymptome. Am 24. August wurde der Mann positiv auf das Corona-Virus getestet.

Das Gesundheitsamt stufte die Mitarbeiterin als "Kontaktperson 1" ein und ordnete gegen sie eine Quarantäne bis zum 3. September 2020 an. Deshalb musste sie ihre für den 29. August 2020 geplante kirchliche Trauung und anschließende Hochzeitsfeier absagen. Dazu gehörten Stornierungen für den gemieteten Saal, die Band, das Catering und weitere Kosten. Die Hochzeitsreise wurde um einen Tag verschoben. Für diese Kosten forderte die Immobilienwirtin von ihrem Arbeitgeber Ersatz.

Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht (LAG) sprach ihr für die Stornierungen und Umbuchungen 4.916 Euro Schadensersatz zu. Denn der Geschäftsführer habe seine Fürsorgepflicht gegenüber seiner Mitarbeiterin verletzt. Obwohl er Erkältungssymptome hatte, sei er mehrmals über eine längere Zeit ohne Masken mit ihr im Auto gefahren. Das sei nach den damals geltenden Hygienevorschriften der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel nicht zulässig gewesen. Mit seinen Symptomen hätte er gar nicht zur Arbeit kommen dürfen.

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Diese Pflichtverletzung sei auch ursächlich für den entstandenen Schaden der Mitarbeiterin. Die Autofahrten hätten innerhalb der Inkubationszeit der Corona-Erkrankung gelegen. Wäre der Geschäftsführer nicht im Büro erschienen oder hätte zumindest durch getrennte Autofahrten den nötigen Abstand gewahrt, wäre keine Quarantäneanordnung gegen die Frau ergangen. Die Hochzeitsfeier hätte wie geplant stattfinden können.

Kein Mitverschulden der Arbeitnehmerin

Ein Mitverschulden der Arbeitnehmerin sahen die Richter nicht. Man habe von ihr nicht erwarten können, dass sie von ihrem Chef verlange, ein zweites Fahrzeug zu nutzen. Dies käme einem Hinweis gegenüber dem Vorgesetzten gleich, dass er seinen eigenen Gesundheitszustand nicht ausreichend beachte und nicht angemessen auf die Erkältungssymptome reagiere. Ein derartiges Verhalten sei in einer Arbeitsbeziehung schwer vorstellbar und von der Mitarbeiterin, selbst wenn sie ein besonderes Interesse an der Einhaltung der Regeln hatte, nicht zu verlangen.

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 14. Februar 2022, Az. 4 Sa 457/21

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Text: / handwerksblatt.de

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