Die Mängel kamen in dem Fall des OLG Oldenburg von einem Untergrund, den der Bodenverleger nicht als ungeeignet erkennen konnte.

Die Mängel kamen in dem Fall des OLG Oldenburg von einem Untergrund, den der Bodenverleger nicht als ungeeignet erkennen konnte. (Foto: © Dmitry Kalinovski/123RF.com)

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Der Bodenverleger haftet nicht für einen falschen Untergrund

Kein Handwerker muss in einem Innenraum mit einem Unterbau aus Walzasphalt rechnen, urteilte das Oberlandesgericht Oldenburg. Deshalb musste der Betrieb, der darauf einen Teppichboden verlegt hatte, nicht für die späteren Schäden zahlen.

Jeder Handwerker, dessen Arbeit auf Vorleistungen aufbaut, muss prüfen, ob diese eine geeignete Grundlage für seine Arbeit darstellen oder möglicherweise deren Erfolg gefährden. Verletzt der Handwerker seine Prüf- und Hinweispflicht, kann er für Mängel haften – auch wenn er selbst fehlerlos gearbeitet hat. Die Pflicht ist eine vertragliche Hauptpflicht, sie gilt gleichermaßen beim VOB- und beim BGB-Bauvertrag und die Rechtsprechung dazu ist sehr streng. Bei Zweifeln an der Funktionsfähigkeit des Werkes muss der Handwerker dem Kunden möglichst früh einen schriftlichen Hinweis geben. Und er muss im Streitfall beweisen, dass er dies getan hat. Dann ist er von seiner Haftung befreit. 

In einem Fall des Oberlandesgerichts Oldenburg war der Bodenverleger nicht für die Mängel verantwortlich, weil die Vorarbeiten absolut unüblich und nicht als falsch zu erkennen waren.

Der Fall

Eine Handwerksfirma verlegte in einem Möbelfachgeschäft 700 Quadratmeter PVC-Boden und Teppichboden. Einige Monate danach wölbten sich die Bodenbeläge, der Teppichboden knisterte und knackte. Ein Sachverständiger bohrte den Boden auf und stellte fest, dass der ungeeignete Untergrund die Mängel verursacht hatte. Es gebe dort eine Walzasphaltschicht, wie man sie sonst überwiegend im Straßenbau verwende. Diese müsse man zurückbauen und durch einen Gussasphaltestrich ersetzen, erst dann könne man neuen PVC- oder Teppichboden verlegen, so der Gutachter. Für diese Arbeiten veranschlagte der Sachverständige Kosten von rund 24.000 Euro.

Den Betrag forderte das Möbelgeschäft vom Bodenverleger als Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung. Der wehrte sich vor Gericht.

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Das Urteil

Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte sich auf die Seite des Handwerkers. Der Bodenbelag sei zwar mangelhaft, erklärte es, dafür sei aber nicht der Bodenverleger verantwortlich. Jeder Handwerker, dessen Arbeit auf Vorleistungen wie Planungen oder Vorarbeiten aufbaue, müsse prüfen, ob diese eine geeignete Grundlage für seine Arbeit darstellten oder möglicherweise deren Erfolg gefährdeten. Allerdings bestehe diese Pflicht nur im "Rahmen des Zumutbaren". Der Sachverständige habe eine Kernbohrung durchgeführt, um den Untergrund zu untersuchen – denn rein optisch sei der Walzasphalt vom geeigneten Gussasphaltestrich nicht zu unterscheiden.

Der Handwerker habe den Untergrund für geeignet gehalten und davon habe er auch ausgehen dürfen. Denn in einem Laden müsse der Bodenverleger nicht mit einem Unterbau aus Walzasphalt rechnen, der sei in Gewerbeobjekten absolut unüblich. Die Handwerksfirma müsse nicht für die Kosten der Mängelbeseitigung haften, da sie ihre Prüfpflicht nicht verletzt habe. Die Mängel kämen von einem Untergrund, den der Bodenverleger bei der gebotenen Prüfung nicht als ungeeignet erkennen konnte. Zu weiteren Nachforschungen oder gar einer Bohrung sei ein Bodenverleger nicht verpflichtet.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 1. September 2020 Az. 2 U 43/20

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Text: / handwerksblatt.de

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