Internet-Cookies auf Websites sammeln Daten der Nutzer. Die müssen dafür aber aktiv zustimmen, hat der BGH entschieden.

Internet-Cookies auf Websites sammeln Daten des Nutzers. Der muss aber aktiv zustimmen, hat der BGH entschieden. (Foto: © olegdudko/123RF.com)

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Cookies nur mit aktiver Einwilligung

Wer auf seiner Website Cookies einsetzt, braucht dafür die aktive Zustimmung der Nutzer. Eine bereits vorgegebene Antwort ist nicht erlaubt, sagt der Bundesgerichtshof.

Internet-Cookies auf Websites sammeln Daten der Nutzer. Oft ist das Häkchen zur Erlaubnis bereits voreingestellt. Das geht nicht, hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden. Die Nutzer müssten vielmehr aktiv ankreuzen, dass sie einverstanden seien.

Der Fall

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen lag im Streit mit einem Anbieter von Online-Gewinnspielen, Planet49. Der nutzte für seine Gewinnspielseite Cookies. Mit Cookies kann ein Anbieter das Verhalten des Nutzers im Internet erfassen und ihm dann darauf abgestimmte Werbung zusenden.

Die Website des Gewinnspiels enthielt zwei Kästchen, die bereits mit einem Häkchen versehen waren. Dadurch stimmte der Internetnutzer dem Setzen von Cookies zu Werbezwecken automatisch zu.

Was sind Cookies? Cookies sind kleine Textdateien, die beim Surfen im Internet Daten auf der Festplatte des Nutzers ablegen. Besucht man diese Seite später noch einmal, werden mit Hilfe der Cookies der Nutzer und seine Einstellungen wiedererkannt. Einerseits erleichtert es die Navigation im Internet. Doch andererseits sammeln Cookies Informationen über das individuelle Surfverhalten des Nutzers und der Anbieter kann ein Nutzerprofil von ihm erstellen. So weiß der beispielsweise, wie lange der User auf welcher Website war. Für Werbetreibende eine perfekte Basis für individuelle, auf den Nutzer zugeschnittene Werbung.

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Den jeweils voreingestellten Haken konnte der Nutzer zwar entfernen. Eine Teilnahme am Gewinnspiel war aber nur möglich, wenn mindestens eines der beiden Felder mit Erlaubnis für Werbung angekreuzt war.

Das Urteil

Bereits 2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des BGH dieses Vorgehen für unzulässig erklärt. Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Ansicht nun an. Das deutsche Telemediengesetz  sei nach den Vorgaben der seit 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auszulegen. Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen stellt keine wirksame Einwilligung dar, weil es nach Ansicht der Richter die Nutzer unangemessen benachteiligt. Davon betroffen sind alle Cookies, die nicht unbedingt erforderlich sind. Allerdings hat das Gericht nicht genau definiert, welche dies sind.

Mit seinem Urteil stärkt Karlsruhe erneut die Rechte der Verbraucher. Nutzer werden vor jedem Eingriff in ihre Privatsphäre geschützt, unabhängig davon, ob es um personenbezogene Daten geht oder nicht.

Praxistipp

Ab sofort sollten Website-Betreiber ihre Cookie-Einstellungen überprüfen. Nur die aktive Einwilligung zählt, Voreinstellungen sind nicht mehr erlaubt. Wer das versäumt, muss mit einer Abmahnung rechnen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Mai 2020, Az. I ZR 7/16

Text: / handwerksblatt.de

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