Die Abnahmeerklärung durch Dritte ist nur möglich, wenn diese wirksam bevollmächtig sind.

Die Abnahmeerklärung durch Dritte ist nur möglich, wenn diese wirksam bevollmächtig sind. (Foto: © Stephane Vrignon /123RF.com)

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Wer das Abnahmeprotokoll unterschreiben darf

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle darf nur der Bauherr selbst oder ein offizieller Bevollmächtigter das Abnahmeprotokoll unterschreiben. Bauhandwerker sollten darauf achten, rät ein Experte.

Bauhandwerker sollten sehr genau aufpassen, wer das Abnahmeprotokoll nach Ende der Arbeiten unterschreibt. Laut Oberlandesgericht Celle sollte dies nur der Bauherr selbst oder ein offizieller Bevollmächtigter tun.

Der Fall

Es ging um den Neubau mehrerer Produktionshallen. Bauherr und Unternehmen vereinbarten eine förmliche Abnahme. Als die Neubauten fertig waren, unterzeichnete ein bei der Auftraggeberin – eine GmbH – angestellter Mitarbeiter das Abnahmeprotokoll. Er unterschrieb mit dem Kürzel "i. A." für im Auftrag. Einige Zeit später erklärte der Geschäftsführer der GmbH, dass sein Mitarbeiter zur Abnahme nicht bevollmächtigt gewesen sei. Anschließend unterzeichnete er selbst das Abnahmeprotokoll. Er strich aber zuvor das Wort "Gesamtabnahme" und setzte das Häkchen bei der Rubrik "Teilabnahme".

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Celle stellt klar: Eine rückwirkende Abnahme erfolgte erst durch die Unterschrift des Geschäftsführers, also des Auftraggebers. Der Mitarbeiter machte zuvor durch die Ergänzung "i. A." eigens deutlich, dass er keine Verantwortung für den Inhalt des Abnahmeprotokolls und die Abnahmeerklärung übernehmen wollte. Deshalb konnte der Bauunternehmer in diesem Fall keinen Werklohn für Leistungen verlangen, die der GmbH-Geschäftsführer noch nicht förmlich abgenommen hatte.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 19. September 2019, 6 U 37/19

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Praxistipp

Die Abnahmeerklärung nach § 640 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bleibt Sache des Bestellers und somit der gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person" sagt Stefan Reichert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis. "Unterschreiben müssen der Geschäftsführer einer GmbH, der Gesellschafter einer GbR oder einer OHG sowie der jeweilige Vorstand einer Aktiengesellschaft."

Die Abnahmeerklärung durch Dritte ist nur möglich, wenn diese wirksam bevollmächtigt sind. Alternativ können im Einzelfall die Grundsätze der so genannten Anscheins- oder Duldungsvollmacht greifen. "Dies kann zum Beispiel der Fall sein, falls ein Architekt bereits seit Vertragsschluss in die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien involviert war und dann auch zum Abnahmetermin kommt. Dazu gibt es Beschlüsse des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. November 2017 (Az. 5 U 42/17) sowie des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2020 (Az. VII ZR 291/17). "Bei Abnahmeprotokollen von Bauleistungen kommt es auf jedes Detail an. Unternehmer sollten hier akribisch darauf achten, dass möglichst der Bauherr selbst unterschreibt oder ein entsprechend Bevollmächtigter. Fehler können angesichts der häufig sehr hohen Auftragssummen teuer werden", rät Reichert.

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Text: / handwerksblatt.de

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